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Die Drittwiderspruchsklage (= Inventionsklage) ist eine Klage, die sich gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte richtet. Es handelt es sich hierbei um Gestaltungsrecht. Die Drittwiderspruchsklage ist in § 771 ZPO geregelt. Zuständig ist je nach Streitwert entweder das Amtsgericht oder das Landgericht.