Skip to main content

Culpa in contrahendo (c. i. c.) bezeichnet das Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung, Vertragsschluss oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, § 311 II BGB. Die Parteien sind auch bei einem vorvertraglichen Schuldverhältnis verpflichtet, auf die Rechte und Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, also keine Pflichtverletzung zu begehen. Rechtsfolge der c. i. c. bzw. der Vertragsverletzung ist die Leistung von späterem Schadensersatz aus §§ 280 I, 249 BGB, unabhängig vom Grund.