Das Grundgesetz schützt mit Art. 12 GG das Recht, seinen Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen (Berufswahlfreiheit) und auszuüben (Berufsausübungsfreiheit). Es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht, welches entgegen Art. 12 I GG nicht zwischen Berufswahl und Berufsausübung getrennt zu betrachten ist.
Eine Einschränkung in das Grundrecht Berufsausübung kann per Gesetz erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Allgemeinwohl eine solche Einschränkung rechtfertigt. Ein Eingriff in die Berufswahl ist nur möglich, wenn ein besonders wichtiger Grund dies zwingend erforderlich macht. Damit unterliegt die Einschränkung der Berufswahl strengeren Voraussetzungen als die Berufsausübung.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit muss der im Apotheker-Urteil des BVerfG (Aktenzeichen: 1 BvR 596/56 vom 11.06.1958) entwickelten Drei-Stufen-Theorie standhalten. Danach sind Eingriffe in Art. 12 GG möglich, wenn:
1. Stufe: Berufsausübung
Beschränkungen sind zulässig, wenn dies die Interessen des Gemeinwohls erforderlich machen. Regelungsinhalt ist die Art und Weise der Berufsausübung („Wie“)
2. Stufe: Berufswahl – Berufszulassung – Berufsaufnahme und Berufsbeendigung
Regelungsinhalt sind subjektive Zulassungsbeschränkungen, wie Eignung und Fähigkeiten. Ein Eingriff in die 2. Stufe ist möglich, wenn besonders wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden sollen. Regelung über subjektiven Zugang zu einem Beruf („Ob“)
3. Stufe: objektive Zulassungsvoraussetzungen
Ein Eingriff in die 3. Stufe ist nur dann möglich, wenn durch den Eingriff besonders schwere Gefahren, die für die Allgemeinheit von überragender Bedeutung sind, abgewiesen werden können. Beispiele: Gesundheitsschutz, Umweltschutz