Als durchlaufende Posten werden finanzielle Mittel bezeichnet, die nicht dem Eigentum des Unternehmens zuzurechnen sind.
Dazu gehören beispielsweise
- Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die zunächst einbehalten und später an den entsprechenden Empfänger abgeführt werden
- Falschzahlungen.
Durchlaufende Posten dürfen nicht in die Berechnung des Gewinns mit einfließen.