Bei einer typisch stillen Gesellschaft ist eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgewerbe eines Unternehmers beteiligt.
Dabei wird der Gesellschafter am Gewinn und, wenn vereinbart, auch am Verlust des Gewerbes beteiligt, jedoch nicht am Vermögen des Betriebs.
Der Unterschied zur atypisch stillen Gesellschaft ist in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu sehen.