Vor allem im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht wird zwischen einem Selbständigen und einem Scheinselbständigen unterschieden.
In diesen Fällen liegt eine Scheinselbständigkeit vor:
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn von den folgenden Kriterien mindestens 3 zutreffen:
- Der Selbständige hat keinen regelmäßigen Beschäftigten, dessen Entgelt höher ist als 400 Euro.
- Er ist langfristig und hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig (5/6-Regelung).
- Vom Selbständigen wird eine Arbeit verrichtet, die der Auftraggeber regelmäßig von anderen Arbeitnehmern durchführen lässt.
- Der Selbständige weist keine typischen unternehmerischen Merkmale auf.
- Er verrichtet eine Arbeit, die er zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte.