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Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitern: Welche Rechte Arbeitgeber haben

Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitern: Welche Rechte Arbeitgeber haben

© Lefteris kallergis – unsplash.com

UnternehmerInnen sind auf gute AngestelltInnen angewiesen. Aber was ist, wenn MitarbeiterInnen eine Nebenbeschäftigung, kurz einen Nebenjob, beginnen wollen? Dürfen ArbeitgeberInnen dem widersprechen – müssen sie überhaupt darüber informiert werden? Und welche Rechte haben ArbeitgeberInnen bezüglich der Nebenbeschäftigung? Dieser Artikel schaut sich das einmal an.

Wie sieht es rechtlich aus?

Zuerst einmal haben UnternehmerInnen keinerlei Handhabe, um einem Beschäftigten einen Nebenjob zu verbieten. Auch die gern genutzten vertraglichen Ausschlussklauseln sind vielfach ungültig. Rechtlich gilt:

Pauschal können Nebentätigkeiten also nicht verboten werden. Dennoch gibt es kritische Situationen.

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Was Arbeitgeber erlauben können und wo es kritisch wird

Fakt ist: Es gilt immer das Arbeitszeitgesetz. Dieses muss auch von ArbeitnehmerInnen beachtet werden, denn sie haben sicherzustellen, täglich ausgeruht, erholt und pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Arbeitgeber ein Einspruchsrecht. Einige Beispiele:

Grundsätzlich sollten UnternehmerInnen bezüglich der Nebenjobs ihrer MitarbeiterInnen Großzügigkeit zeigen. Oft hilft schon ein klärendes Gespräch. Die wenigsten Beschäftigten gehen aus purer Freude einem echten Nebenjob nach, der ihnen Freizeit stiehlt. Wer weiß, vielleicht steht bei MitarbeiterInnen im kommenden Jahr eine große Feierlichkeit an und der Nebenjob wird genutzt, um sie zu finanzieren? Bei Beschäftigten in den unteren Gehaltsklassen ist der Nebenjob oft schlichtweg eine Überlebensstrategie. Wer sich als UnternehmerIn verständnisvoll zeigt, der wird seine guten MitarbeiterInnen über die problemlose Einverständnis auch im Betrieb halten.

Absolut nicht verboten werden können ›Nebenjobs‹ im Freiwilligendienst. Ob THW, Freiwillige Feuerwehr, Bahnhofsmissionen oder in anderen sozialen Bereichen: Mitunter sind UnternehmerInnen sogar dazu verpflichtet, MitarbeiterInnen anstandslos während der Arbeitszeit freizustellen (Freiwillige Feuerwehr, THW). Die Arbeitszeitregelung gilt bei freiwilligen Diensten nur bedingt.

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Was tun, wenn jemand Grenzen überschreitet?

Es kommt natürlich darauf an, welche Grenzen überschritten werden. Einige sind schlichtweg offensichtlich:

Grundsätzlich empfiehlt es sich, immer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Oft ist das Thema durchaus aufgeheizt und UnternehmerInnen möchten MitarbeiterInnen abmahnen, obwohl diese nur das ihnen gegebene Recht ausleben. Bei Observationen in Spezialfällen sind Detekteien ohnehin die einzige Option: Die Gefahr, als Laie Beweise zu sichern, die weder vor Gericht genutzt werden können, noch legal sind, ist einfach zu groß.

Fazit – Nebenjobs sind größtenteils erlaubt

MitarbeiterInnen steht grundsätzlich frei, einen Nebenjob auszuüben. Dieser darf nur mit der Hauptarbeit in keiner Weise in Konkurrenz oder Kollision treten. UnternehmerInnen dürfen Nebenjobs vertraglich nicht eindeutig ausschließen, selbst die Genehmigungspflicht ist rechtlich obsolet. Dennoch gibt es natürlich Situationen, in denen der Nebenjob sich negativ auf die Leistung eines Arbeitnehmers auswirkt. Dieser ist verpflichtet, die Ruhezeiten einzuhalten. Sollten UnternehmerInnen den Verdacht auf einen Nebenjob haben, so sollten sie sich zuerst mit einem Rechtsanwalt absprechen und eventuell eine Detektei einschalten. Einige Jobs sind selbst im Urlaub immer möglich, während andere Freiwilligendienste selbst die Ruhezeiten unterschreiten dürfen.

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