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So erstattest du professionell Anzeige! (Teil II)

So erstattest du professionell Anzeige!

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Im ersten Teil des Artikels wurde bereits davon berichtet, wann du bei einer Anzeigenerstattung die Polizei und wann die Staatsanwaltschaft aufsuchen solltest sowie worin der Unterschied zwischen einem Akten- und einem Geschäftszeichen besteht. Erfahre nun mehr darüber, wie du als UnternehmerIn professionell bei der Anzeigenerstattung vorgehst.

Das „Js“-Geschäftszeichen kann in einem Zivilverfahren als Beleg herangezogen werden, dass die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen den Angezeigten bereits sieht. Sollte dieser Nachweis im jeweiligen Einzelfall eine Rolle spielen, so empfiehlt es sich, die Anzeige direkt an die Staatsanwaltschaft und nicht an die Polizei zu senden.

Anzeigenerstattung bei der Polizei in eiligen Fällen

Eine Anzeigenerstattung bei der Polizei ist hingegen in all jenen Fällen ratsam, in denen schnellstmöglich Sofortmaßnahmen eingeleitet werden müssen, beispielsweise weil Verdunkelungsgefahr besteht. In diesen Fällen ist es am besten, über die Telefonauskunft des zuständigen Polizeipräsidiums das zuständige Kriminalkommissariat zu erfragen und direkt dort anzurufen und den Fall zu schildern beziehungsweise persönlich vorstellig zu werden. Eine Anzeigenerstattung bei einer Polizeiinspektion schafft einen unnötigen Zwischenweg der zusätzliche Zeit kostet.

Tätige keine voreiligen Maßnahmen

Dies ist aber nur in extrem eiligen Fällen so anzuraten. Du machst dich sicher nicht bei der Kriminalpolizei beliebt, wenn du wegen jedem Fall oder jeder Kleinigkeit dort anrufst oder vorstellig wirst; nicht umsonst gibt es an jeder Ecke eine Polizeiinspektion, die für den sogenannten Ersten Angriff zuständig ist. Wenn du bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei eine schriftliche Anzeige erstattest, so solltest du in dem Schreiben die umgehende Mitteilung des Geschäftszeichens oder Aktenzeichens sowie die Benennung und Durchwahl der zuständigen SachbearbeiterInnen erbitten.

Bitte um Mitteilung über Ausgang des Verfahrens bei Strafanzeige: Muster

Außerdem solltest du in beiden Fällen um die Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens bitten. Dies könnte beispielsweise wie folgt formuliert sein:

Ich (wir) bitte(n) um umgehende Mitteilung des Geschäftszeichens, die telefonische und schriftliche Erreichbarkeit des zuständigen Sachbearbeiters und Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens.

Ein oft begangener Fehler ist, dass im Schreiben an die Polizei oder Staatsanwaltschaft seitens der AnzeigenerstatterInnen so formuliert wird, dass der/die Angezeigte diese oder jene Straftat begangen hätte. Sofern sich dies jedoch im Nachhinein als unwahr herausstellt, kann dies unter Umständen ein Ermittlungsverfahren gegen die AnzeigenerstatterInnen nach sich ziehen.

Professionelle Anzeigenerstattung

Selbst Rechtsanwälte sind in dieser Angelegenheit vorsichtig und schildern im Regelfall möglichst sachlich den Sachverhalt und bitten bloß um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Zudem wird gerne so formuliert, dass Anzeigenerstattung wegen aller in Frage kommenden Tatbestände erfolgt. Diese Vorgehensweise ist professionell und empfehlenswert. Es gäbe noch einiges mehr zu der Thematik zu sagen, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Professionelle Anzeigenerstattung kann maßgeblich zum Erfolg der Sache beitragen und oft gravierende Nachteile für den Anzeigenerstatter verhindern.

Schulungen und Seminare zum Thema sind empfehlenswert.

Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung verpflichtet

Abschließend sei noch erwähnt, dass staatliche Ermittlungsbehörden generell zur Strafverfolgung verpflichtet sind. Das heißt, dass es eine Art Beratung bei Ermittlungsbehörden in diesem Sinne nicht geben kann, denn unabhängig vom Willen des Berichtenden werden sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn Ihnen Tatsachen bekannt werden, die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht beinhalten. Einzige Ausnahme bilden hier die sogenannten „reinen Antragsdelikte“, wie beispielsweise Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Diese sind ohne Vorliegen eines Strafantrages von den Ermittlungsbehörden nicht verfolgbar.

Lies hier den ersten Teil:

So erstattest du professionell Anzeige! (Teil I)

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