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Beispiel-Fall: Fluggesellschaft vs. Berufsverband
Im zugrunde liegenden Fall verhandelten eine Fluggesellschaft und ein Berufsverband für Cockpitpersonal über den Abschluss eines Tarifvertrags. Danach sollte die Besatzung bei Langstreckenflügen vergrößert werden, um erhebliche psychische und physische Belastungen der Crew zu vermeiden. Des Weiteren sollte ein neuer Manteltarifvertrag abgeschlossen werden. Die Verhandlungen scheiterten, sodass sich die Arbeitnehmervertretung zu einem Streik entschloss. Die Fluggesellschaft war der Ansicht, der Streik sei rechtswidrig, und versuchte, die Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich zu verhindern. Der Abschluss eines Tarifvertrags über die Größe der Besatzung bei Langstreckenflügen sei unnötig, da in ihrem Luftfahrtunternehmen kein Pilot für diese Flüge eingesetzt werde.
Das ArbG stimmte dem Arbeitgeber zu. Zwar bestehe grundsätzlich die Freiheit, Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Ein Streik könne aber nur dann zulässig sein, wenn mit ihm ein tariflich regelbares Ziel durchgesetzt werden soll. Da Piloten der Fluggesellschaft nicht für Langstreckenflüge eingesetzt werden und dies auch in Zukunft so bleiben soll, sei ein Tarifvertrag über die Zusammensetzung der Crew bei derartigen Flügen nicht erforderlich.
Da die Forderung nach einem Tarifvertrag laut Streikbeschluss eine Hauptforderung darstelle, sei sie für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Streiks entscheidend. Kurz: Ist auch nur eine Hauptforderung unzulässig, ist der gesamte Streik nicht rechtmäßig.
(ArbG Frankfurt/Main, Urteil v. 23.11.2010, Az.: 9 Ga 223/10)