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Das Unternehmer-Testament: So geht Nachlassplanung für die Zukunft

Das UnternehmertestamentDas Unternehmer-Testament stellt einige Besonderheiten im Vergleich zum „normalen“ Testament dar. Schließlich verlangt der Blick auf das Unternehmen und dessen Fortbestand besonderes Augenmaß.

Achten Sie auf den Gesellschaftsvertrag!

Doch es ist Achtung geboten. Betreibt der Unternehmer seine Firma als juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder als Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG oder KG), so entscheidet zunächst der Gesellschaftsvertrag, ob das Unternehmen vererbt wird oder nicht viel mehr durch den Tod des Unternehmers aufgelöst wird.

Vor der Gestaltung des Testamentes ist daher ein Blick in den Gesellschaftsvertrag zu werfen und zu klären, ob das Unternehmen durch die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel den Tod des Unternehmers überhaupt „überlebt“. Ist dies nicht der Fall, so ist der Gesellschaftsvertrag nachzubessern, bevor man sich überhaupt dem Testament selbst widmen kann.

Das Unternehmen vor der Zerteilung bewahren

Vielen Unternehmern kommt es auf den Erhalt ihres Unternehmens für die nachfolgenden Generationen an. Es soll insbesondere vor der Veräußerung an Dritte bewahrt werden. Für Familienunternehmen gilt dies ganz besonders.

Dies zu erreichen, ist jedoch auch nur mit besonderen testamentarischen Regelungen und gesellschaftlichen Bestimmungen möglich, soweit nicht eine Person als Alleinerbe bestimmt werden soll. Werden mehrere Personen im Testament bedacht, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Miterben sind alle an der Erbschaft und den dazugehörigen Gegenständen, also auch dem Unternehmen beteiligt.

Ziel der Erbengemeinschaft ist alsdann deren Auseinandersetzung, d.h. jeder Erbe kann Verteilung des Nachlasses verlangen. Hierzu haben sich die Erben zu einigen. Können sie sich nicht einigen, hat jeder Miterbe das Recht die Verwertung des Nachlasses und die Verteilung des Erlöses zu verlangen. Hierdurch kann es zur Veräußerung des Unternehmens kommen.

Dies ist vom Unternehmer meistens nicht gewünscht. Es empfiehlt sich daher für das Unternehmen eine klare Teilungsanordnung zu treffen. Erst dann ist klar, wer welche Quote am Unternehmen erhält. Ergänzend sollte dies durch eine Testamentsvollstreckung flankiert werden, damit der begünstigte Erbe nicht seine Miterben auf Erfüllung der Teilungsanordnung verklagen muss, sondern die Teilungsanordnung selbst erfüllen kann.

Sollen mehrere Erben einen Teil des Unternehmens erhalten, so sollte im Gesellschaftsvertrag auch ein wechselseitiges Vorkaufsrecht verankert werden, damit nach der Erbteilung einer der Erben nicht mutwillig seinen Unternehmensanteil verkauft und dadurch ein Dritter Zugang zum Familienunternehmen erhält.

Der Ausgleich zwischen den Nachkommen ist wichtig

Das Unternehmen stellt meistens einen erheblichen Bestandteil des Nachlasses dar. Wird dieses nun einer oder einer bestimmten Gruppe von Erben zugesprochen, so muss bedacht werden, dass hierdurch einzelne Miterben nicht unangemessen benachteiligt werden.

Dies gilt gerade bei starren Erbquoten. Gerade wenn der Wert des Unternehmens noch steigt, sollte noch ausreichend Erbmasse vorhanden sein, um die Erbquoten der anderen Miterben zu erfüllen. Andernfalls könnten die Erben, welche das Unternehmen fortführen sollen, gezwungen sein, die übrigen Miterben auszuzahlen. Sie können daher in eine erhebliche Liquiditätsfalle geraten. Ggf. empfiehlt es sich dann den Erben, welche das Unternehmen erhalten sollen, einen ihren Erbquoten übersteigenden Unternehmenswert als Vermächtnis zukommen zu lassen.

Besonders problematisch wird dies jedoch, sobald Pflichtteilsquoten einzelner Nachkommen unterschritten werden. In diesem Fall drohen dann Pflichtteilsergänzungsansprüche. Hier können dann jedoch lebzeitige Verfügungen in Betracht kommen. Ein Grund mehr sich möglichst frühzeitig um die eigene Nachlassplanung zu kümmern, da dann auch Fristen von 10 Jahren zu beachten sind.

Vergessen Sie ja nicht die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung!

Die Nachlassplanung endet aber nicht mit der Erstellung eines Testamentes. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung runden die Nachlassplanung ab. Denn das Testament regelt nur die Rechtsfolgen nach dem Tod des Unternehmers. Was ist aber, wenn der Unternehmer so schwer erkrankt, dass er sich nicht mehr um sein Unternehmen kümmern kann? Wer führt dann die Geschäfte des Unternehmens fort? Hierfür benötigt der Unternehmer eine spezielle Vorsorgevollmacht abgestimmt auf die Bedürfnisse seines Unternehmens, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt.

(Einzelbildnachweis: symbol_waage © shutterstock.com)

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