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Kündigung von Auszubildenden während der Probezeit

Für Auszubildende und andere Arbeitnehmer ist es wichtig, den Meldepflichten im Krankheitsfall nachzukommen.In zwei vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen wurde zwei Auszubildenden während der Probezeit ohne Zustimmung des Personalrats gekündigt.

Gegen diese Kündigungen legten beide Auszubildenden Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein. In beiden Fällen änderte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts ab und wies die Klagen ab.

Im ersten Fall hatte die Auszubildende während der ersten 14 Tage der Probezeit 4 Tage aufgrund von Krankheit gefehlt. Sie hatte dabei außerdem ihre Meldepflichten verletzt, da sie aus familiären Gründen, ohne eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber zu treffen, in die Türkei gereist war und erst eine Woche später wieder zurück kam. Aus diesem Verhalten folgerte der Arbeitgeber, dass die Auszubildende für die Ausbildung ungeeignet sei.

Die Kündigung erfolgte trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich angesehen, denn es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein könnte.

In dem zweiten Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und zusätzlich vorgebracht, dass diese ihre vertraglichen Nebenpflichten im Zusammenhang mit ihren Fehlzeiten verletzt habe. Außerdem fehlte sie während der ersten 14 Tage des Ausbildungsverhältnisses an 4 Tagen krankheitsbedingt. Auch hier verweigerte der Personalrat seine Zustimmung zur Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für nicht hinreichend begründet und daher für unbeachtlich. Der Arbeitgeber sei in seiner Eignungsbeurteilung nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sein könnte.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.05.2010, Az.: 23 Sa 127/10 und Urteil v. 25.05.2010, Az.: 11 Sa 887/10)

(WEI)

(Bild: © Gina Sanders – fotalia.com)

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