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Gefährliche Preiswerbung: Vorsicht Abmahnung!

Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Ist es etwa bei der Eröffnung eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Darf man so einfach mit „Billigpreisen“ werben? Wie sieht es mit dem Begriff „Ladenpreis“ aus? Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Abmahnrisikos.

Bei jedem dieser Schlagworte gibt die IT-Recht Kanzlei eine Einschätzung des Abmahnrisikos im Verwendungsfalle ab. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei tatsächlich auch nur um eine bloße „Einschätzung“ (zum jetzigen Zeitpunkt) handelt und diese wiederum in keinem Falle eine adäquate, auf den Einzelfall ausgerichtete Rechtsberatung ersetzen kann.

„Ab-Preis“

Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem „ab“-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend dar. (vgl. Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 26.04.2006, 5 U 56/05).

Achtung: Nach Ansicht des VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04) ist jedoch die Angabe des Grundpreises als „Ab-Preis“ in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. So spräche bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV dagegen, insoweit die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin sei von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede.

Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergebe sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Durch die Verwendung des „Ab-Preis“ werde jedoch nur die untere Grenze, also der für die größte Packungsgröße geltende Grundpreis, angegeben – insoweit könne in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) sei es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.

Risiko einer Abmahnung: Sollten „Ab-Preise“ im Zusammenhang mit Grundpreisen (vgl. die PAngV) erfolgen, ist das Risiko einer Abmahnung relativ hoch. Ansonsten sind „Ab-Preise“ jedoch gut beherrschbar und damit auch einsetzbar – solange der jeweilige „Ab-Preis“ auch tatsächlich dem angepriesenen Leistungsspektrum entspricht.

„Abholpreis“

Unter dem Abholpreis versteht man den Preis der Ware, der bei Abholung durch den Käufer zu entrichten ist. Zugleich versteht man unter dem Begriff „Abholpreis“, dass bei Zustellung der Ware durch den Verkäufer ein Aufpreis für den mit der Anlieferung verbundenen Aufwand zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 93, 127 – Teilzahlungspreis II).

In der Nichtkennzeichnung des Preises als Abholpreis liegt dann nach allgemeiner Ansicht keine Irreführung, wenn dies so von den gewöhnten Verbrauchern auch verstanden werden kann – etwa bei Großgeräten wie Kühlschränke, Möbel etc.

Ein wenig Rechtsprechung:

Risiko einer Abmahnung: Dieses wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Abholpreis“ in der Regel kaum gegeben sein. Problematischer ist da schon die unterlassene Kennzeichnung eines Preises als Abholpreis (vgl. da obige Urteil des OLG Saarbrücken).

„Billigpreis“

Unter dem Begriff Billigpreis stellt sich der Kunde einen Preis vor, der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte es sich um öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Preise oder gar preisgebundene Preise handeln, liegt hierbei schnell eine Irreführung vor.

Risiko einer Abmahnung: Solange man die dargestellten Regeln einhält (s.o.), braucht man eine Abmahnung nicht zu fürchten. Nur vor Verwendung des Begriffes „Billigpreise“ hat der Händler unbedingt (durch eine Marktübersicht) sicherzustellen, dass seine Preise tatsächlich im Vergleich zu seinen Wettbewerbern als „billig“ einzustufen sind.

„Bruttopreis inkl. Mwst“

Bei der Darstellung des Bruttopreises inkl. Mwst. liegt kein Verstoß gegen die PAngV vor. Keinesfalls erforderlich ist es, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl. Mwst.” nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten, vgl. BGH, GRUR 1991, 323)

Risiko einer Abmahnung: So gut wie nicht gegeben.

„Circa-Preis“, „Mittlerer Preis“

Ca.-Preise sind in der Regel wettbewerbsrechtlich problematisch, da sie lediglich unklare, mehrdeutige und damit irreführende Preisvorstellungen vermitteln. Kein Wunder, handelt es sich doch bei „Ca.-Preisen“ um bloße errechnete Durchschnittspreise, aber eben nicht um den tatsächlich konkret verlangten Endpreis. Nicht einmal eine Preisgrenze wird angegeben, was als glatter Verstoß gegen die (gegenüber Verbrauchern zwingend zu beachtende) Preisangabenverordnung gewertet werden kann.

Ein hinreichend genauer Preisvergleich wird dem Verbraucher nicht ermöglicht und damit der (gesetzlich angestrebten) Markttransparenz entgegen gewirkt. Nur in seltenen (mit dem Anwalt abgestimmten Fällen) ist auch die Zulässigkeit einer ca.-Preisangabe denkbar, etwa wenn der Kaufpreis eines unvermessenen Grundstücks noch nicht als definitiver Endpreis angegeben werden kann.

Risiko einer Abmahnung: „Ca.-Preise“ sollten in der Regel lieber nicht verwendet werden.

„Dauertiefpreis“

Hier geht der Kunde davon aus, dass es sich um einen Preis handelt, der für eine gewisse (angemessene) Zeitspanne signifikant unter dem Marktpreis (dem durchschnittlichen Einzelhandelspreis) liegt. Dies bezieht sich natürlich nicht auf Ware, die innerhalb kurzer Zeit verderben kann. Werden jedoch in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. (vgl. Urteil des BGH 1. Zivilsenat, 11.12.2003, I ZR 50/01)

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

„Direkt ab Werk“

Eine Werbung ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie sich richtet, erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage „Direkt ab Werk!“ dahin verstehen, die so beworbene Ware könne unmittelbar vom Hersteller erworben werden, oder ihr lediglich entnehmen, dass zwischen dem Hersteller und dem Händler kein Zwischenhändler eingeschaltet ist. Selbst wenn von letzterem Verkehrsverständnis auszugehen wäre, ändert dies nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehen, der Händler biete die von ihr so beworbenen Fahrräder zu den Abgabepreisen der Hersteller ohne weitere Aufschläge an.

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Direkt ab Werk“ wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn entgegen der Verkehrserwartung in die Abgabepreise des Herstellers die Gewinnspanne des Händlers eingerechnet wird (BGH GRUR 05, 442, 443). Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Direkt ab Werk“ unbesorgt geworben werden.

„Discount-Preis“

Wirbt ein Einzelhändler pauschal mit dem Begriff „Discount-Geschäft“ oder „Discount-Preise“, so wird in der Regel erwartet, dass alle Preise des Sortiments erheblich niedriger liegen als im konkurrierenden Einzelhandel. Werden bei einer solchen Werbung, von vorübergehenden Ausnahmefällen abgesehen, teilweise höhere oder gleiche Preise wie in konkurrierenden Einzelhandelsgeschäften gefordert, so wird die Irreführungsgefahr in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesamtpreisniveau des Discount-Geschäfts erheblich unter dem Vergleichsniveau liegt. Ein Preisniveau, bei dem allgemein höhere oder nur leicht niedrigere Preise geboten werden, ist jedenfalls mit einer pauschalen Discount-Werbung unvereinbar.

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Discount-Preis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

(Bild: © iStockphoto.com)

„Durchgestrichener Preis“

Ein beliebtes Mittel der Produktwerbung ist die Gegenüberstellung von Preisen, wobei dem Verbraucher durch den Preisvergleich der Eindruck vermittelt werden soll, ihm liege hier ein besonders günstiges Angebot vor. Der werbende Händler bezieht sich bei dieser Form der Produktwerbung vorzugsweise auf empfohlene Preise des Herstellers, auf Preise der Konkurrenz oder auf frühere eigene Preise. Bei der Eigenpreisgegenüberstellung wird der Preisunterschied gerne dadurch verdeutlicht, dass der alte Preis durchgestrichen und der neue Preis daneben gestellt wird.

Diese Form der Werbung erweist sich oftmals als besonders wirkungsvoll, da dem Verbraucher der Preisvorteil anhand konkreter Zahlen direkt vor Augen geführt wird. Damit geht jedoch auch ein nicht zu unterschätzendes Irreführungsrisiko einher. Schließlich kann der Verbraucher regelmäßig nicht von jetzt auf gleich überprüfen, ob die Preisangaben auch wirklich den Tatsachen entsprechen. Daher hat der Gesetzgeber einige Regelungen zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung geschaffen, die auch bei dieser Form der Werbung zu beachten sind.

1. Was ist bei der Werbung mit empfohlenen Preisen des Herstellers zu beachten?

Die wahrheitsgemäße Bezugnahme eines Händlers auf einen unverbindlich empfohlenen Preis des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Um sich jedoch nicht dem Risiko der Irreführung und damit der Unlauterkeit im Sinne des § 5 UWG auszusetzen, sollte der Werbende hierbei die folgenden Grundsätze beachten:

2. Was ist bei der Werbung mit Preisen der Konkurrenz zu beachten?

Soll mit den Preisen der Konkurrenz geworben werden, so sind in erster Linie die gesetzlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung (§§ 6, 5 III Alt. 1 UWG) zu beachten. Danach unterliegt auch die Werbung mit Preisen der Konkurrenz einem Irreführungsverbot. Insoweit ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der Preisvergleich auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht (vgl. § 6 II Nr. 1 UWG). Es dürfen also zwischen den Produkten keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Außerdem ist die Vergleichsgrundlage hinreichend deutlich zu machen.

Generell gilt, dass ein Preisvergleich immer dann irreführend ist, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rz. 7.63). Stets irreführend und damit unlauter sind Preisvergleiche, die nicht den Tatsachen entsprechen.

3. Was ist bei der Gegenüberstellung eigener Preise zu beachten?

Nach dem Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit kann der Händler grundsätzlich selbst bestimmen, zu welchem Preis er seine Waren auf dem Markt anbieten möchte. Er kann seine Preise daher auch nach Belieben herauf- und herabsetzen. Von daher ist im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, dass der Händler auch mit einer von ihm frei gewählten Preisherabsenkung in der Öffentlichkeit wirbt.

Allerdings birgt die Werbung mit einer Preisherabsetzung – wie bereits erwähnt – ein hohes Irreführungspotenzial, so dass auch insoweit bestimmte Regeln einzuhalten sind.

Risiko einer Abmahnung: Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen steht wie alle Formen der Werbung stets unter dem Damoklesschwert des Verbraucherschutzes. Werden die oben genannten Grundsätze beachtet, so hat der werbende Händler in aller Regel nichts zu befürchten. Verstößt der Händler aber gegen einen der oben genannten Punkte, so kann er sich schnell einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ausgesetzt sehen. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Je geringer das Risiko einer Irreführung des Verbrauchers, desto geringer auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

„Einführungspreis“

Zulässig ist es für neu auf dem Markt erschienene Produkte mit einem gegenüber dem späteren Preis herabgesetzten Einführungspreis zu werben. Dieser muss natürlich zeitlich begrenzt sein und gilt übrigens auch für neu in das Sortiment aufgenommene Ware (vgl. BGH GRUR 66, 214) oder nachhaltig verbesserte Produkte. Wie lange ein Einführungspreis zulässig ist, ist wiederum Sache des Einzelfalls und richtet sich vornehmlich nach der Art der Ware, etwa nach deren Wert und Lebensdauer.

So entschied etwa das KG Berlin mit Urteil vom 25.05.1982 (Az. 5 U 1319/82), dass es weder täuschend noch sonst wettbewerbsrechtlich unlauter sei, wenn für eine Haushaltsnähmaschine zu einem Preis von rund 1.000 Euro etwa sechs Monate lang mit einem „Einführungspreis“ geworben wird und wenn kein Zeitpunkt genannt wird, bis zu dem der Einführungspreis gelten soll.

Bei der Gegenüberstellung eigener Preise für gleiche Artikel ist es zulässig, dass einem früheren höheren Preis ein herabgesetzter neuer Preis gegenübergestellt wird. Diese Werbemethode ist grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich unbedenklich bezeichnet worden, soweit dabei die Grundsätze der Wahrheit und Rechtsklarheit nicht verletzt werden

Jedoch: Unzulässig wird die Werbung mit einem „Einführungspreis“ dann, wenn ohne weitere zeitliche Begrenzung dem Einführungspreis ein bezifferter höherer „späterer“ Preis (Preis nach Auslaufen der unbestimmten Einführungsphase) gegenübergestellt wird. Grund: Hier wird lediglich die hohe Werbekraft der Aktion ausgenutzt, wobei der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt wird, ob und ab wann der spätere Preis tatsächlich einmal in Kraft treten soll.

Risiko einer Abmahnung: Eine Preiswerbung, bei der ein „Einführungspreis“ ohne bestimmte zeitliche Begrenzung einem höheren „späteren Preis“ gegenübergestellt wird, verstößt in der Regel gegen § 1 UWG.

„Einkaufspreis, Fabrikpreis“

Unter einem Einkaufspreis (oder auch „Fabrikpreis“) ist der nackte Warenpreis zu verstehen – ohne Beschaffungskosten wie etwa Versicherung, Fracht, Verpackung, Zoll oder etwa auch Verwaltungskosten. Für den Fall, dass ein Händler mit dem „Einkaufspreis“ wirbt, hat er dem Verbraucher exakt denselben Preis zu berechnen, zu dem er selber die Ware von dem Hersteller bezogen hat. Um Gewinnerzielung kann und darf es hierbei also nicht gehen, da ansonsten die Werbung mit dem Begriff „Einkaufspreis“ (bzw. Fabrikpreis) unlauter wäre.

Ein wenig Rechtsprechung:

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Einkaufspreis“ (oder auch „Fabrikpreis“) wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn entgegen der Verkehrserwartung in die Abgabepreise des Herstellers die Gewinnspanne des Händlers eingerechnet wird (BGH GRUR 05, 442, 443). Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Einkaufspreis“ (bzw. „Fabrikpreis“) unbesorgt geworben werden.

„Einstandspreis“

Der Einstandspreis wird gebildet durch den nackten Warenpreis zuzüglich aller sonstigen direkten Beschaffungskosten (z.B. Frachtspesen, Versicherung, Zoll, vgl. Köhler BB 1999, 697) – Lager-, Vertriebs- und Gemeinkosten sind davon jedoch nicht umfasst. Wird der Einstandspreis auf andere Weise berechnet, kann schnell eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG vorliegen.

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Einstandspreis“ wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn die jeweiligen Preise anders als oben beschrieben berechnet würden. Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Einkaufspreis“ (bzw. „Fabrikpreis“) unbesorgt geworben werden.

„Eröffnungspreis“

Unter dem Begriff „Eröffnungspreis“ versteht man den Preis, der anlässlich der Eröffnung, Wiedereröffnung oder auch Übernahme eines Geschäfts gewährt wird. Dies ist auch in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden – solange eben keine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Eröffnungspreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

„Fabrikpreis, Großhandelspreis, Listenpreis, Katalog-Preis, Brutto-Preis“

In der Werbung werden Preisangebote nicht selten mit Bezugnahmen auf andere Preise verbunden, die die Vorteilhaftigkeit des Angebots hervorheben sollen, z.B. auf einen Fabrikpreis, Großhandelspreis, eigenen früheren Preis usw. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Bezugnahmen unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG beanstandet worden, wenn sie nicht eindeutig waren, sofern zumindest ein Teil der von der Werbung angesprochenen Personenkreise irregeführt werden konnte, und unter dem Blickpunkt des § 1 UWG, wenn die Ankündigung unklar und in ihren Zusammenhängen nicht erkennbar war.

So ist der Bezug auf einen sog. Listenpreis, weil rechtlich undefiniert und tatsächlich vieldeutig, als unzulässig angesehen worden (BGHZ 42, 134, 135), ebenso die Bezugnahme auf „Katalog-Preise“, „Brutto-Preise“ oder ähnliche Begriffe, weil deren Bedeutung weder durch das Gesetz noch durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis festgelegt sei und daher letztlich für weite Verbraucherpreise undurchsichtig bleiben müsse.

In gleicher Weise ist die Bezugnahme auf einen „regulären Preis“ wegen Mehrdeutigkeit beanstandet worden (BGH GRUR 1970, 609, 610 – Regulärer Preis), schließlich auch, jedenfalls bei Markenwaren, eine Gegenüberstellung mit dem eigenen früheren Preis unter Verwendung des Wortes „statt“, wenn nicht als klargestellt angesehen werden konnte, dass es sich bei dem früheren Preis um den eigenen handelte (BGH GRUR 1980, 307 – Preisgegenüberstellung III).

Risiko einer Abmahnung: Schlagwörter wie „Listenpreis“, „Katalog-Preis“, „Brutto-Preis“ oder ähnliche Begriffe sollten ohne anwaltlichen Rat besser nicht verwendet werden.

„Factory-Outletpreise“

Unter dem Begriff „Factory-Outlet“ versteht man den Herstellerverkauf, der außerhalb der Produktionsstätte in Ladengeschäften stattfindet. Dabei verbindet der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher mit dem Begriff „Factory-Outlet“ wenigstens die Vorstellung, dass eine so bezeichnete Verkaufsstelle unmittelbar mit bestimmten Markenherstellern in Verbindung steht und demgemäß in ihr unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Markenware eingekauft werden kann. Trifft dies nicht zu, wäre eine Werbung unter Bezugnahme auf den Begriff „Factory-Outlet“ irreführend i.S.d. § 5 UWG.

Ein wenig Rechtsprechung:

Risiko einer Abmahnung: Solange kein richtiges Outlet Factoring betrieben bzw. umgesetzt wird, sollten gerade Online-Händler tunlichst auf die Verwendung des Begriffes „Factory-Outletpreise“ verzichten.

„Festpreis, Inklusivpreis“

Unter einem „Festpreis“ wird ein Inklusivpreis verstanden, der sämtliche mögliche Kostenfaktoren beinhaltet und insbesondere nach oben nicht abänderbar ist. Werbung mit Festpreisen trotz verdeckter Kostenfaktoren wäre irreführend i.S.d. § 5 UWG.

Ein wenig Rechtsprechung:

Risiko einer Abmahnung: Zumindest beim Online-Handel mit Waren sollte der Begriff „Festpreis“ kaum Anwendungsmöglichkeiten finden.

„Frei Haus“

Solange der Preis tatsächlich keine besondere Berechnung der Kosten für die Anlieferung enthält, ist die Werbung „Frei Haus“ in der Regel wettbewerbsrechtlich unproblematisch.

Risiko einer Abmahnung: Sehr überschaubar.

„Jubiläumspreis“

Dies ist ein Preis, der anlässlich eines bestimmten Jubiläums das sonstige Preisniveau des Werbenden deutlich unterschreitet. Dies ist zwar auch prinzipiell zulässig, jedoch gibt es auch hier wettbewerbsrechtliche Schranken. Wenn der Werbende etwa zeitlich befristete Jubiläumsnachlässe aus Anlass seines 15-jährigen Bestehens wegen der großen Nachfrage immer wieder und insgesamt über mehr als fünf Monate hinaus verlängert, so sei diese Werbung irreführend, wie das LG Kassel mit Beschluss vom 30.07.2002 (Az. 11 O 4173/02) feststellte. So werde durch die dauernde Wiederholung der Angebote der angeblich herabgesetzte Preis zum allgemeinen Preis, so dass der Hinweis auf die Preissenkung für den Verkehr irreführend sei.

Zudem soll es auch wettbewerbswidrig sein, wenn ein Einzelhändler, der für die Dauer eines zulässigen Jubiläumsverkaufes seine sämtlichen Preise um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt hat, die Preisauszeichnungen an den Waren unverändert lässt und lediglich durch allgemeine Hinweise kenntlich macht, es gelten die an der Ware ausgezeichneten Preise abzüglich des bestimmten Prozentsatzes (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.03.1990, Az. 2 U 75/89).

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Jubiläumspreis“ sollte vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

„Ladenpreis“

Das LG Berlin stellte mit Urteil vom 20.08.2007 (Az. ist uns leider nicht bekannt) fest, dass der Begriff „Ladenpreis“ mehrdeutig sei und zwar aus dem Grund, dass der Verbraucher ihn nicht nur auf die früher vom Werbenden geforderten Preise beziehen könne, sondern auch auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis, einen in der Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis. Daher hätte der Beklagte klarstellen müssen, auf welchen Preis er zu Werbezwecken hingewiesen hat. Dies gelte zumindest in Fällen, in denen sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenware beziehe.

Das LG Berlin führte weiter aus:

„Die Bezugnahme auf einen „Ladenpreis“ ist irreführend, wenn nicht zugleich klargestellt wird, ob es sich hierbei um den in der Branche durchschnittlich im Laden verlangten Preis, einen allgemeinen Marktpreis, einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder den (früher) vom Werbenden selbst in seinem Laden geforderten Preis handelt. Eine derartige Klarstellung enthält die Werbeanzeige des Beklagten nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte selbst die Hose für den angegebenen Preis in einem Laden erworben hat oder er sie in seinem eigenen Laden für diesen Preis im Jahr 2006 angeboten hat.

Die Angabe des „Ladenpreises“ ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch geeignet, generell bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Gerade Schnäppchenjäger bei eBay sind darauf aus, hochwertige Produkte für wenig Geld zu ersteigern. Dies ist das Grundprinzip von eBay. Die durch die ohne klarstellende Zusätze zur Anpreisung „Ladenpreis 94,00 €“ hervorgerufene Fehlvorstellung über den Wert und die Preisbemessung der Hose, also für die Marktentscheidung wichtige Faktoren, ist wettbewerblich erheblich, da sie für die Mehrzahl der interessierten Verbraucher kaufentscheidend sein wird.“

Risiko einer Abmahnung: Sehr hoch!

„Listenpreis, Katalogpreis“

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist die isolierte Verwendung der Begriffe „Listenpreise“ bzw. „Katalogpreise“ nicht ganz ohne Risiko, da darunter ein gebundener, empfohlener oder auch der frühere eigene Preis des Händlers verstanden werden kann. Falls der Händler also nicht genau angibt, auf welchen Preis sich die obigen Begriffe beziehen sollen, kann der Kunde irregeführt werden.

Eine Irreführung mit Listenpreisen (bzw. Katalogpreisen) liegt insbesondere dann vor, wenn

Risiko einer Abmahnung: Auf die Verwendung der Begriffe „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ sollte lieber verzichtet werden – zumindest solange keine anwaltliche Beratung erfolgt. Zu groß ist hier das Risiko einer Abmahnung.

„Nettopreis“

Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,

Risiko einer Abmahnung: Gegenüber Verbrauchern darf man sich im Onlinehandel unter keinen Umständen nur auf die Angabe von Nettopreisen beschränken. Dies wird gerne und häufig abgemahnt.

„Nettopreis + Mwst.“

Die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.” verstößt gegen die PAngV (§ 1 I 1 PAngV), wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).

Risiko einer Abmahnung: Ist hier als sehr hoch zu bewerten.

„Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)“

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal klar, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.

„Von-bis-Preise“

Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit „Von-bis-Preise“, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da.

Auch der Einsatz der „Von-bis-Preise“ im Zusammenhang mit (von der PAngV geforderten) Grundpreisen ist wettbewerbsrechtlich nicht so problematisch, wie bei den „Ab-Preisen“ der Fall (s.o.). So stellte etwa das VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 1825/04) fest, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit spräche. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, finde sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folge jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt sei, wenn es sich um Produkte handele, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.

Risiko einer Abmahnung: Mit den „Von-bis-Preise“ sollte vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

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