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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz: Rote Karte für den blauen Dunst?

Fotolia_5566810_XSInzwischen gilt das Passivrauchen wissenschaftlich erwiesen als krebserregend. Es war ein langer Weg, bis der Nichtraucherschutz in die Arbeitsstättenverordnung eingeführt wurde. Seither ist der Arbeitgeber verantwortlich, Nichtrauchern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Wie mittels einer Betriebsvereinbarung der Nichtraucherschutz durchgesetzt werden kann, zeigt folgender Fall:

Raucher klagt erfolglos gegen Betriebsvereinbarung

Der Fall:

Das Urteil:

Bundesgerichtshof, Az.: 1 AZR 499/98

Diese Entscheidung zeigt, dass durch eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich ein betriebliches Rauchverbot geschaffen werden kann, um Nichtraucher vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen.

Diese Möglichkeiten stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung

Unternehmer können sich verschiedener Optionen bedienen, um ihrer Verpflichtung zum Nichtraucherschutz nachzukommen:

Oftmals unternehmen Arbeitgeber jedoch nichts, um Nichtraucher zu schützen. Fühlen Sie sich in Ihrem Betrieb durch rauchende Kollegen gestört, und sehen Sie sich in Ihrer Gesundheit gefährdet, sollten Sie wie in der oben stehenden Checkliste vorgehen.

Im Vergleich mit dem Nichtraucherschutz in europäischen Nachbarländern wie Italien oder Irland ist der Schutz hierzulande noch schwach ausgebildet. Das sagt das Gericht:

Wenn nicht gearbeitet wird, darf geraucht werden

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass an seinem Arbeitsplatz auch außerhalb seiner Dienstzeiten nicht geraucht wird.

Landesarbeitsgericht Berlin,
Az.: 6 Sa 2585/04

(Bild: © WOGI – Fotolia.com)

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