Website-Icon unternehmer.de | Tipps für KMU und Startup

Aufhebungsvertrag: Achten Sie auf die gesetzliche Schriftform!

singing contractWeil ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwingend erforderlich.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gilt das ebenfalls für Vorverträge, mit denen sich die Parteien zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung verpflichten (Urteil v. 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).

Zwar kann auch ein formloser Vorvertrag wirksam sein, wenn der Hauptvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Das gilt aber nicht in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Denn bei einem Auflösungsvertrag hat die Schriftform neben einer reinen Klarstellungs- und Beweisfunktion auch eine Warnfunktion: Sie soll vor einem übereilten Vertragsabschluss warnen.

Ein gegenseitiger Vertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Beide Willenserklärungen müssen laut § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung und ein diesbezüglicher Vorvertrag sind nur wirksam, wenn beide Parteien die Vertragsurkunde unterschrieben haben.

Fazit: Aufhebungsvertrag und Vorvertrag sind nur mit den Unterschriften der Vertragsparteien wirksam. Im Gegensatz zur Kündigung, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung von einer Partei schriftlich erfolgen kann, müssen bei Aufhebungsvertrag und Vorvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Urkunde unterschreiben.

(Bild: © Lario Tus – Fotolia.com)

Die mobile Version verlassen