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Arbeitskleidung: Die Pflichten von Mitarbeitern auf einen Blick

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Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Betrieb den Mitarbeitern Arbeitskleidung stellt oder vorschreibt. Dabei gibt es erhebliche rechtliche Unterschiede nach den verschiedenen Bekleidungsarten im Beruf.

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Schutzbekleidung, die insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten getragen wird, und der normalen Arbeitskleidung für ein einheitliches Erscheinungsbild.

Je nachdem, um welche Kleidungsart es sich handelt, gelten verschiedene Regeln für Kostenerstattung und steuerrechtliche Behandlung.

1. Schutzkleidung

Insbesondere in Handwerk und Industrie, aber auch im medizinischen Bereich kommt Schutzkleidung zum Einsatz. Hierunter versteht man Bekleidung, die spezifischen, mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren vorbeugen soll.

So vielfältig wie die Gefahrenquellen, so variantenreich die Schutzkleidung. Vom Helm, über Schutzbrille, Atemmaske bis hin zu speziellen Schutzanzügen und Sicherheitsschuhwerk – alles ist für die Sicherheit des Arbeitnehmers im Einsatz.

Pflichten des Arbeitgebers

Viele verschiedene Gesetze enthalten Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere das Arbeitsschutzgesetz. Ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, muss er die Schutzkleidung bei riskanten Tätigkeiten seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen (§ 3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG).

Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass der Arbeitgeber im Betrieb keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung stellt, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Arbeitnehmer darf sich in diesem Fall auch weigern, ohne die erforderliche gesetzliche Schutzkleidung zu arbeiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch einweisen, wie und wann sie die Schutzkleidung einsetzen sollen, und er hat die Reinigung und Instandsetzung der Kleider zu übernehmen.

Verletzt oder erkrankt ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter Schutzmaßnahmen, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die Schutzkleidung zu tragen und auch bestimmungsgemäß zu verwenden, wie dies vom Arbeitgeber angeordnet wurde (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Wer sich nicht daran hält und entgegen der Anordnung ohne Schutzkleidung im Einsatz ist, riskiert im Falle eines Unfalls den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dann übernimmt zwar die Krankenkasse weiterhin die Behandlungskosten, allerdings können weitere Leistungen, insbesondere eine Berufsunfähigkeitsrente, von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen verweigert werden. Darüber hinaus drohen bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Der Arbeitgeber kann, wenn er erfährt, dass sich ein Arbeitnehmer wiederholt und entgegen seiner Anweisungen nicht daran hält, dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen, die dann weitere Konsequenzen nach sich zieht hin zur Entlassung.

2. Arbeitskleidung

Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Arbeitskleidung treffen, die dann der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu tragen hat.

Für Arbeitgeber ist Arbeitskleidung immer interessant, wenn man auf ein einheitliches Erscheinungsbild und eine einheitliche Darstellung des Unternehmens nach außen Wert legt. Die Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen.

Möglich ist auch, dass eine Kleiderordnung eingeführt wird, in der bestimmte Vorgaben zur Kleidung (Dresscode) gemacht werden. Je nach Vereinbarung, kann die Beschaffung der Kleidung dem Arbeitnehmer überlassen sein oder der Arbeitgeber stellt die Kleidung zur Verfügung und dies wird z.B. mit dem Gehalt verrechnet (Kleidergeld).

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Zustimmung des Betriebsrates

In Hinblick auf die Arbeitskleidung steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Erzielen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, kann die Einigungsstelle darüber entscheiden. Ihr Spruch ersetzt dann die Zustimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat.

Kosten für Arbeitskleidung

Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich auch zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt:

Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine „Privat“-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren.

Anders wiederum, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Hier kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich anteilig an den Kosten beteiligt, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann.

Allerdings darf der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht unbillig benachteiligt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassen Missverhältnis zu seinem Gehalt steht. Bei der Beurteilung bezieht das Bundesarbeitsgericht auch die Vorgaben des Pfändungsschutzes mit ein.

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