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Selbstständig in Corona-Zeiten: Was tun, wenn kein Geld für die Miete übrig bleibt?

Selbstständig in Corona-Zeiten: Was tun, wenn kein Geld für die Miete übrig bleibt?

© Irina - stock.adobe.com

Viele Menschen leiden derzeit an den Auswirkungen der Corona-Krise. Entweder sind sie in Kurzarbeit oder haben ihre Arbeitsstelle komplett verloren. Besonders Menschen mit einem geringen Einkommen, selbstständig Erwerbende oder Freiberufler, die nicht über genügend Rücklagen verfügen, stehen nun vor dem Problem: Wie zahle ich meine Miete? Diese Frage beschäftigt auch Einzelhändler, da ihnen durch eine Geschäftsschließung sämtliche Einnahmen fehlen, um ihre monatlich anfallenden Kosten zu decken.

Wie geht es weiter, wenn Mieter durch Verlängerung des Lockdowns nicht dazu imstande sind, die ausstehenden Mieten zu begleichen?

Welche Hilfen können beantragt werden, um nicht Haus und Hof zu verlieren und vor dem absoluten Nichts zu stehen?

Wie Mieter und Vermieter prekäre Situationen zusammen meistern

Die Situation ist eingetreten, die jeder Vermieter fürchtet. Die Miete ist nicht auf dem Konto. Dann klingelt das Telefon und der Mieter ist am Apparat: Aufgrund der derzeitigen Corona-Situation sind alle Aufträge weggefallen. Die Ersparnisse haben für die letzten Monate noch ausgereicht, jedoch aufgrund erneuerter Corona-Maßnahmen wird das Geld knapp und er kann die Miete nicht mehr zahlen.

Für jeden Vermieter ist eine solche Nachricht erst einmal schwer zu verdauen. Besonders wenn der Wert der Immobilie beim Erwerb so hoch war, dass die Wohnung oder das Haus noch nicht abbezahlt ist und monatliche Kredite zu tilgen sind. Die Frage ist nun: Was tun?

Auf jeden Fall ist es erst einmal wichtig, Ruhe zu bewahren und zusammen mit dem Mieter nach einer Lösung zu suchen.

Dabei sorgen folgende Schritte für eine kontrollierte Lösung.

Ruhig bleiben und Verständnis für die derzeitige Situation des Mieters zeigen

Selbstverständlich sind Mieter dazu verpflichtet, ihre monatliche Miete zu bezahlen. Tun sie das nicht, geraten sie in Verzug. Der Vermieter kann dann Verzugszins berechnen. Kommt es dazu, dass im darauffolgenden Monat die Miete auf ein Neues nicht beglichen wird, kann der Vermieter seinem Mieter kündigen. Normalerweise wäre das so. Durch die neue Gesetzgebung des Bundestages gilt nun Folgendes:

Um die folgenschweren wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen, verabschiedete der Bundestag am 27. März 2020 ein großes Paket neuer Gesetzgebungen. Diese besagen, dass Vermieter ihren Mietern nicht kündigen dürfen, falls jene in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 ihren Mietzahlungen nicht nachkamen. Jedoch muss bei dieser Einschränkung nachgewiesen werden, dass Mietrückstände mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zusammenhängen. Erst wenn Mieter oder Pächter ihre offenen drei Mieten bis zum 30. Juni 2022 nicht begleichen können, kann ihnen gekündigt werden. Durch die getroffenen Regelungen der Regierung soll verhindert werden, dass Menschen aufgrund der Corona-Pandemie ihre Existenzgrundlage oder gar ihren Wohnraum verlieren.

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Aufgrund dieser Regelung sind dem Vermieter ohnehin die Hände gebunden. Verständnis gegenüber der Situation des Mieters, aber auch Darlegung der eigenen prekären Lage beim Ausbleiben der Miete ist in diesem Moment die beste Lösung.

Gemeinsam die notwendigen Hilfen anfordern

Vermieter und Mieter sollten gemeinsam prüfen, welche finanzielle Hilfen zu beantragen sind.

Ratenzahlung – Damit der Mietrückstand nicht über den Kopf wächst

Eines steht fest: Mieter müssen die Mietrückstände, die sie in den drei Monaten zwischen März bis Anfang Juli 2020 nicht bezahlt haben, ausgleichen. Damit der Vermieter nicht ganz ohne Mieteinnahmen dasteht, können Mieter eine Ratenzahlungsvereinbarung vorschlagen. Dies hat den Vorteil, dass der Vermieter einen gewissen Betrag bereits erhält und der Mieter nicht am Ende vor einem Schuldenberg steht, den er nicht begleichen kann und am Ende doch die Kündigung erhält. Beide Parteien profitieren und können zusammen diese schwierige Situation so gut wie möglich meistern.

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