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EU-Mehrwertsteuerreform 2020: Dein Quick-Fixes-Guide

EU-Mehrwertsteuerreform 2020: Dein Quick-Fixes-Guide

© Capri23auto - pixabay.com

Zum 01.01.2020 sind in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die sogenannten Quick Fixes in Kraft getreten, eine EU-weite Mehrwertsteuerreform. Diese haben erhebliche Auswirkungen auf den internationalen Versand, auf Steuerpflichten und auf den gesamten Handel in Europa.

Die Änderungen sind seit dem 01.01.2020 wirksam und betreffen diese vier Themengebiete:

  1. Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
  2. Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen
  3. Vereinfachte Regelung für Konsignationslager
  4. Neue Regelungen bei Reihengeschäften

Quick Fix 1: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Seit 01.01.2020 wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neben den Zusammenfassenden Meldung nun auch eine gültige Umsatzsteuer ID eine rechtliche Voraussetzung, um eine Steuerbefreiung erhalten zu können. Bisher war es lediglich eine formelle Voraussetzung. Die Gültigkeit der Steuernummern wird somit noch wichtiger als zuvor.

Wer der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, dem wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung untersagt.

Innergemeinschaftliche Lieferung: Als innergemeinschaftliche Lieferung wird ein Steuerbefreiungstatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nachdem eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union von der Umsatzsteuer im Staat des Beginns des Transports steuerfrei gestellt wird.

Zusammenfassende Meldung im Nachhinein korrigieren?

Wenn rechtzeitig erkannt wird, dass Informationen gefehlt haben oder eben unvollständige Unterlagen eingereicht wurden, sollte der Fehler schnellstmöglich behoben werden. Auch wenn die Zusammenfassende Meldung unvollständig eingereicht wurde, sollte man den Fehler schnellstmöglich beheben – mit empfindlichen Strafen ist allerdings nicht zu rechnen.

Quick Fix 2: Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen

Für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist es unter anderem notwendig, dass die Versendung des Liefergegenstandes ins EU-Ausland nachgewiesen wird. Die Nachweispflicht liegt beim Lieferer, jedoch gibt es bisher in den einzelnen EU-Ländern noch keine einheitlichen Regelungen und genau das soll sich durch die Quick Fixes ändern.

Um die Transportnachweise mit einheitlichen Regelungen in Zukunft effizienter und transparenter gestalten zu können, muss der Nachweis der Beförderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat mindestens zwei übereinstimmende und von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise enthalten.

Dokumente über den Versand

Weitere Unterlagen

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Quick Fix 3: Vereinfachte Regelung für Konsignationslager

Bislang gab es keine einheitliche umsatzsteuerrechtliche Regelung für Konsignationslager, und genau das hat sich nun seit dem 01.01.2020 mit diesem Quick Fix geändert. Eine EU-weite Regelung für innergemeinschaftliche Verbringungen von Waren in Konsignationslager wird dann in Kraft treten.

Bisher war diese Lieferung beim Lieferer einer innergemeinschaftlichen Verbringung gleichgestellt und wurde dementsprechend beim Käufer als innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern.

Das gilt in Zukunft erst ab Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager und zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Identität (vollständiger Name und Anschrift) des Erwerbers muss dem Lieferer zu Beginn der Versendung bekannt sein.
  2. Das Unternehmen hat im Bestimmungsland weder Sitz, noch Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  3. Der Erwerber, an den versendet werden soll, verwendet gegenüber dem Unternehmer bis zu Beginn der Versendung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer im Bestimmungsland.
  4. Die Regelung gilt nur für Warenlieferung innerhalb von 12 Monaten.
  5. Das Unternehmen zeichnet die Versendungen auf und kommt seiner Pflicht zur Abgabe zusammenfassender Meldungen nach.

Konsignationslager: Das Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten oder Dienstleisters, welches sich in der Nähe des Kunden befindet. Die Ware verbleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt.

Quick Fix 4: Neue Regelungen bei Reihengeschäften

In Artikel 36a MwStSystRL werden zum ersten Mal auch Reihengeschäfte klar definiert, diese Änderungen werden als Teil der MwStSystRL in das jeweilige nationale Recht aufgenommen.

Das äußert sich so, dass mit diesem Quick Fix die Zuordnung der Transportveranwortlichkeit klar geregelt wird, das war bisher nicht in allen Fällen immer eindeutig.

Folgende Regelungen finden nun ab 01. Januar Anwendung:

  1. Wird ein Gegenstand durch den ersten Unternehmer versendet (oder befördert), dann muss die Warenbewegung der Lieferung des ersten Unternehmers zugeordnet werden – die steuerliche Befreiung kann nur der ersten Lieferung zugeschrieben werden.
  2. Ist ein Zwischenhändler für den Versand/Transport verantwortlich, dann die Lieferung an diesen Zwischenhändler als bewegte Lieferung. Das gilt allerdings nur, wenn er dem Lieferanten seine Umsatzsteuernummer im Abgangsland nicht mitgeteilt hat.
  3. Versendet/Befördert der letzte Abnehmer in der Handelskette den Gegenstand, dann wird diese Warenbewegung dem letzten Abnehmer zugeordnet – die steuerliche Befreiung kann nur der letzten Lieferung zugeschrieben werden.

Reihengeschäfte: Das Reihengeschäft ist ein Begriff des Umsatzsteuerrechts und bezeichnet Lieferungen eines Gegenstandes, bei der mindestens drei Personen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen.

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