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Wegen Blog-Inhalten verklagt? Alles zu Nutzungsbedingungen & Co.

Wegen Blog-Inhalten verklagt? Alles zu Nutzungsbedingungen & Co.Blogs, Chats, Foren, Gästebücher, Wikis: Webseiten, auf denen Internet-Nutzer Beiträge online stellen können, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch wer haftet, wenn solche Beiträge gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen? Meist gehen Dritte, die durch einen Beitrag ihre Rechte (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) verletzt sehen, nicht nur gegen den Verfasser, sondern auch – oder sogar ausschließlich – gegen den Betreiber des Internetangebots vor, auf dem der rechtswidrige Inhalt veröffentlicht wurde.

✪ EXTRA: 4 rechtliche Dinge, die jede Website erfüllen muss

Hintergrundwissen: Wegen Blog verklagt?

1. Haftungsprivileg für Diensteanbieter

Die gute Nachricht: Wer sogenannter Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist, genießt gemäß § 10 TMG ein Haftungsprivileg. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,

Aber: Vor Inanspruchnahme wegen von Dritten eingestellter Inhalte sind sie dennoch nicht vollständig geschützt. Macht sich der Betreiber beispielsweise fremde Inhalte „zu eigen“, ist er für diese Inhalte verantwortlich. Außerdem bezieht sich die Privilegierung nur auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung für Schadensersatz – nicht auf Unterlassungsansprüche. Diesen sind Diensteanbieter also unabhängig vom Haftungsprivileg des TMG ausgesetzt. So geht es in den meisten Fällen um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber aus sogenannter Störerhaftung.

2. Inanspruchnahme des Betreibers neben dem Verfasser des Beitrags

Ein Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass der Verfasser eines streitgegenständlichen Beitrags vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Der Betreiber muss damit rechnen, neben dem Verfasser für dessen Beitrag in Anspruch genommen zu werden – und zwar unabhängig davon, ob der Verfasser namentlich bekannt ist oder nicht. In seinem Urteil vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 101/06) stellte der Bundesgerichtshof klar: Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

3. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Betreibers für fremde Inhalte ist nicht einheitlich und nicht so eindeutig, dass sich der Betreiber bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen automatisch von einer Verantwortlichkeit für fremde Inhalte völlig lösen könnte. Die Gerichte sind meist der Auffassung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jeden Beitrag eines Dritten vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Sobald der Betreiber jedoch von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, muss er umgehend die Rechtsverletzung beseitigen. Macht er das nicht, haftet der Betreiber als sogenannter Mitstörer.

Als Faustregel gilt: Vor einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung haftet der Betreiber grundsätzlich nicht.

Die folgenden Praxistipps greifen Grundsätze, die vielen Entscheidungen gemeinsam sind, auf und geben darüber hinaus weitere Hinweise zur Haftungsminimierung.

Praxistipps für Betreiber: Welche Risiken gibt es?

Um Haftungsrisiken wegen von Dritten auf der Website eingestellten Inhalten zu reduzieren, bestehen u.a. folgende Möglichkeiten:

1. Nutzungsbedingungen des Betreibers

Nutzungsbedingungen muss der Betreiber zwar nicht stellen, sie geben ihm aber – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen auch – vertragliche Regelungsmöglichkeiten z.B.

2. Kennzeichnung fremder Inhalte

Lesern sollte klar und deutlich ersichtlich sein, dass es sich nicht um Inhalte des Betreibers handelt, sondern um Inhalte eines Dritten.

Beispiel:

3. Kontrolle der Inhalte

Überwachungs- oder Überprüfungspflichten bestehen zwar grundsätzlich nicht – erst recht keine Vorabprüfungspflicht. Dem Betreiber ist es nämlich in der Regel nicht zumutbar, jeden fremden Beitrag vor oder nach der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Dies ist oft schon aufgrund der Masse der Beiträge nicht möglich.

Dennoch sollte eine regelmäßige allgemeine Prüfung nicht völlig fehlen. Sinnvoll können u.a. sein:

Hinweis: Im Einzelfall können Überwachungs- oder Überprüfungspflichten bestehen, z.B.:

4. Löschung offensichtlich rechtswidriger Inhalte

Einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt, von dem der Betreiber Kenntnis hat, sollte er sofort von sich aus löschen.

5. Löschung aufgrund eines Hinweises

Der Betreiber haftet grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Inhalte. Wenn Dritte den Betreiber auf einen rechtswidrigen Inhalt hinweisen, z.B. in Form einer Abmahnung, sollte er den entsprechenden Beitrag umgehend entfernen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich besteht, nicht wenn der beanstandete Inhalt offensichtlich nicht rechtswidrig ist.

6. Registrierungspflicht

Die Anonymität des Internets verleitet so manchen Nutzer zur Veröffentlichung von Beiträgen, die er nicht machen würde, wenn er als Verfasser bekannt wäre. Eine Registrierungspflicht vor der Veröffentlichung von Beiträgen dient der Prävention und ermöglicht dem Betreiber die Identifizierung des Verfassers, auch wenn dieser unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nutzer sollten daher im Rahmen des Registrierungsvorgangs ihren Namen, eine ladungsfähige Anschrift und ihre E-Mail-Adresse angeben müssen.

Fazit zu den Riskiken als Blog-Betreiber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Völlig freizeichnen können sich Betreiber von der Verantwortlichkeit für von Dritten auf Ihrer Website eingestellte Inhalte nicht. Durch oben genannte Maßnahmen, z.B. eine Registrierungspflicht und Nutzungsbedingungen, können sie sich jedoch relativ gut schützen. Besonders wichtig: Erhält der Betreiber Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt, sollte er den entsprechenden Beitrag sofort löschen!

Nutzungsbedingungen:Die wichtigsten Regelungen

Beispiel: Datenschutz und Nutzungsbedingungen von Whatsapp

Wenn der Betreiber anderen die Möglichkeit gibt, auf seinen Webseiten Beiträge zu veröffentlichen, z.B. in einem Forum, Blog, Chat, Gästebuch oder Wiki, ist er gut beraten, mit dem Nutzer durch Nutzungsbedingungen verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Sie wirken präventiv und helfen auch, wenn Dritte unzulässige Inhalte online stellen oder Ansprüche wegen solcher Inhalte geltend gemacht werden. Solche Bedingungen tragen also dazu bei, das Haftungsrisiko für fremde Inhalte zu reduzieren. Folgende Punkte in den Nutzungsbedingungen sind dabei besonders wichtig:

1. Pflichten des Nutzers und Verantwortlichkeit für Inhalte

Ein deutlicher Hinweis an den Nutzer, dass er für den Inhalt seiner Beiträge verantwortlich ist, sollte nicht fehlen. Der Nutzer sollte außerdem durch sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen erklären,

Ratsam ist auch eine exemplarische Aufzählung unzulässiger Inhalte wie

Um das Online-Angebot des Betreibers funktionsfähig und übersichtlich zu halten, können weitere Verhaltenspflichten formuliert werden, gegebenenfalls in Form von Verboten für

Auch die Pflicht zur Geheimhaltung von Zugangsdaten (Passwort) sollte nicht fehlen.

2.  Maßnahmen und Sanktionen

Zu regeln sind die Rechte des Betreibers bei einem Verstoß des Nutzers gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Nutzungsbedingungen, beispielsweise das Recht

Sinnvoll ist ein gesonderter Hinweis, dass der Betreiber insbesondere berechtigt ist, bei Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung Dritter (z.B. im Wege einer Abmahnung), den streitgegenständlichen Beitrag sofort ohne Vorankündigung zu löschen.

3. Haftungsfreistellung bezüglich Ansprüchen Dritter

Besonders zu empfehlen ist eine Haftungsfreistellung bei Verletzung von Rechten Dritter. Wird der Betreiber von Dritten wegen eines rechtswidrigen Beitrags in Anspruch genommen, kann er sich die ihm dadurch entstandenen Kosten beim Verfasser des Beitrags zurückholen.

4. Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten Inhalten

Wird keine Regelung über die Nutzungsrechte getroffen, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Nach der so genannten „Zweckübertragungstheorie“ des Urheberrechts ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Das reicht für die Nutzung der Beiträge auf der Webseite des Betreibers. Eine spezielle Klausel zur Nutzungsrechtseinräumung bietet darüber hinaus weitergehende Vorteile:

5. Nutzungsberechtigung und thematische Eingrenzung

Falls es einen geschlossenen Benutzerkreis (z.B. ausschließlich volljährige Personen oder ausschließlich Kunden des Betreibers) geben soll, sollte dies unter dem Punkt Nutzungsberechtigung zur Bedingung gemacht werden. Will der Betreiber, dass ausschließlich Beiträge zu bestimmten Themen (z.B. Gesundheit, Musik, Umweltschutz etc.) gepostet werden, ist eine thematische Eingrenzung der zulässigen Themen erforderlich.

Fazit zum Thema „Nutzungsbedingungen“

Nutzungsbedingungen geben dem Betreiber die Möglichkeit, zu seinen Gunsten Art und Umfang der Leistung, seine Haftung und die Pflichten des Nutzers zu regeln. Sie sollten daher auf keinen Fall fehlen! Nebeneffekt: Der Nutzer weiß, was er darf, was verboten ist und mit welchen Sanktionen er bei Verstößen rechnen muss.

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