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Versteckte Aussagen im Arbeitszeugnis

Versteckte Aussagen im Arbeitszeugnis
Versteckte Aussagen im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis darf keine versteckten Aussagen enthalten.

Häufig trennt man sich im Arbeitsleben nicht im einvernehmlichen Sinn. Manch Arbeitgeber gerät dabei in Versuchung, seinen Groll an dem Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers auszuleben. Dabei wird auch einmal eine versteckte Formulierung gebraucht, die potenzielle Arbeitgeber auf Fehler des Arbeitnehmers aufmerksam macht. Allerdings kann dies fatal sein. Denn nach den Vorgaben des Arbeitsrechts darf ein Arbeitszeugnis keine versteckten Aussagen enthalten.

Formulierungen

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer solchen Formulierung zu befassen und zu entscheiden, ob es sich dabei um eine unzulässige verdeckte Aussage handelt. In dem Zeugnis fand sich folgender Satz: „Wir haben Herrn X als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine hohe Einsatzbereitschaft zeigte.“ Den Arbeitnehmer störte das Wort „kennengelernt“, weil das nach seiner Ansicht beim Leser den Eindruck erwecke, dass bei ihm tatsächlich gerade das Gegenteil von dem zutreffe, was dort beschrieben wird.

Zeugnisklarheit

Anderer Meinung waren die Erfurter Richter: Die Formulierung stelle vorliegend den Arbeitnehmer nicht als in Wahrheit desinteressiert und unmotiviert dar. Gemäß § 109 Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung gilt zwar der Grundsatz der Zeugnisklarheit, wonach keine Formulierungen verwendet werden dürfen, die eine andere als aus der äußeren Form ersichtliche Aussage enthalten. Vorliegend sei der beanstandete Satz aber aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht als eine solche verdeckte Aussage anzusehen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 15.11.2011, Az.: 9 AZR 386/10)

Esther Wellhöfer
Leitende Redakteurin – Juristische Redaktion

anwalt.de services AG

(Bild: © Gina Sanders – Fotolia.de)

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