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Arbeitskleidung: Was darf ich tragen?

Arbeitskleidung: Was darf ich tragen?Für viele Menschen stellen Kleidungsstücke mehr als bloße Gebrauchsgegenstände dar, sie sind vielmehr Ausdruck der eigenen Persönlichkeit und des individuellen Lebensstils.

Ist es dann nicht ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn ein Arbeitgeber vorschreibt, was man im Dienst anhaben muss?

Darf er sogar bestimmen, welche Frisuren, welche Nagellackfarbe oder welche Unterwäsche man zu tragen hat?

Arbeitskleidung ist nicht gleich Arbeitskleidung

Die Berufsbekleidung gehört zu den Punkten, über die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bisweilen in Streit geraten, der im schlimmsten Fall sogar erst vor Gericht endet. Bevor man jedoch die Kleiderordnung im Beruf infrage stellt, sollte man wissen, dass Arbeitskleidung nicht gleich Arbeitskleidung ist. Vor dem Gesetz existieren mehrere Definitionen zur Arbeitsbekleidung mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten.

Arbeitsschutzkleidung

Zunächst einmal gibt es die sogenannte Schutzausrüstung bzw. Schutzkleidung, die den Arbeitnehmer schützt und Unfälle verhindern soll. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsschutzschuhe, Brillen oder Schutzmasken. Es gibt viele Gesetze, die bei bestimmten Tätigkeiten gewisse Schutzmaßnahmen vorschreiben.

Darunter zählt insbesondere das Arbeitsschutzgesetz. Ist die Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese sogar kostenlos zur Verfügung stellen (§ 3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG).

Dienstkleidung

Der Begriff Dienstkleidung steht für jede Art der Uniform, die bei der Arbeit getragen wird, um die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder einer Profession anzuzeigen. Diese sieht man in der Regel bei Mitarbeitern von Fast-Food-Ketten, beim Verkaufspersonal in Supermärkten, aber auch in der Kochzunft.

Dabei können die einzelnen Bestimmungen zur Kleiderordnung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung schriftlich festgelegt sein. Ob der Arbeitnehmer sie mitfinanzieren muss, hängt davon ab, ob er sich auch im privaten Rahmen, außerhalb der Arbeit tragen kann.

Berufskleidung

Unter Berufskleidung versteht man vielmehr Kleidung, die üblicherweise zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit getragen wird. Als Beispiel wären die dunklen Anzüge von Anwälten, das Geschäftskostüm für Bankmitarbeiter oder der Arztkittel zu nennen.

So gibt es in vielen Firmen und Unternehmen einen Dresscode, der bestimmte Regeln für die Berufskleidung vorgibt. Dabei trägt der Arbeitnehmer üblicherweise selbst die Kosten.

Persönlichkeitsrecht vs. Weisungsrecht

Beim Thema Berufskleidung treffen im Grunde genommen zwei gegensätzliche Rechte aufeinander. Zunächst besitzt jeder Arbeitnehmer ein Persönlichkeitsrecht. Er darf seine Persönlichkeit frei entfalten, wozu auch die Wahl seiner Kleidung gehört. Der Arbeitgeber hingegen hat ein sogenanntes Direktionsrecht, oft auch als Weisungsbefugnis bezeichnet.

Er darf seinem Angestellten Anweisungen erteilen und Vorgaben zum Inhalt, zum Ort und zur Zeit der Arbeitsleistung machen. Darunter fällt üblicherweise auch das Erlassen einer Kleiderordnung für den Betrieb.

Gerichte müssen immer wieder entscheiden, welches der beiden Rechte im konkreten Fall Vorrang hat. Der Arbeitgeber darf immer dann über das Erscheinungsbild bestimmen, wenn es gute Gründe dafür gibt und die Vorschrift verhältnismäßig ist.

So kann er ein gepflegtes Äußeres verlangen, wenn der Arbeitnehmer mit Kunden zutun hat, da eine verkaufsfördernde Wirkung von seriös wirkendem Aussehen als erwiesen gilt. Arbeitet man jedoch in einem Büro ohne Kundenkontakt kann der Arbeitgeber nur wenig Einfluss auf das Äußere seiner Mitarbeiter nehmen.

Was darf ich tragen?

Die Frage, was man nun tragen bzw. wie weit der Arbeitgeber Einfluss nehmen darf, lässt sich nicht pauschal beantworten, da immer der Einzelfall betrachtet werden muss.

Arbeitet man jedoch mit Kunden und repräsentiert das Unternehmen, dann hat man nur wenige Möglichkeiten die verlangte Arbeitskleidung abzulehnen. Gründe wie eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit oder eine ausgesprochen unvorteilhafte Optik könnten jedoch vor einem Gericht bestand haben.

Wie weit Arbeitgeber gehen dürfen, zeigt ein Urteil des Kölner Landesarbeitsgerichts recht deutlich. Das Sicherheitspersonal eines Flughafens klagte gegen den Arbeitgeber, da der Dresscode eine einheitliche Nagellackfarbe und die Nagellänge, hautfarbene oder weiße Unterwäsche, überhaupt das Tragen von Unterwäsche und die Haarfarbe vorschrieb.

Das Gericht entschied folgendermaßen:

Die Nagellackfarbe sei für die Tätigkeit als Sicherheitspersonal unerheblich und könne daher nicht vorgeschrieben werden. Lange Fingernägel jedoch könnten beim Abtasten von Personen verletzen und sind daher weiterhin auf ein Maximum von 0,5 mm Länge zu beschränken.

Da das Sicherheitspersonal stets mit Personen arbeitet und ihre Firma repräsentiert, könnte farbig durchscheinende Unterwäsche einem positiven Eindruck abträglich sein. Daher entschied das Gericht für den Arbeitgeber und das Verbot farbige Unterwäsche zu tragen. Außerdem ist das Personal weiterhin dazu verpflichtet worden, überhaupt Unterwäsche zu tragen, damit die vom Arbeitgeber gestellte Kleidung geschont wird.

Gekippt wurde hingegen das Verbot, dass die Mitarbeiter keine unnatürlichen Haarfarben oder künstliche Haarteile tragen dürfen. Schließlich sei ein einheitliches Erscheinungsbild bereits durch die Kleidung gewährleistet und auch mit natürlichen Haarfarben nicht zu erreichen. Außerdem könne das Toupet-Verbot das Selbstwertgefühl Betroffener vermindern.

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