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Komplementär

Lexikon für Unternehmer: Recht, IT, Finanzen, Existenzgründung und Online-Marketing

In einer Kommanditgesellschaft unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern. Ein Komplementär ist ein haftender Gesellschafter, der persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Ergänzend dazu haftet ein Kommanditist lediglich in Höhe seiner Einlage.

Das Recht zur Geschäftsführung sowie die Vertretungsberechtigung für das Unternehmen liegen bei ihm. Darüber hinaus ist er rechtlich einem Gesellschafter einer OHG gleichgestellt:

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