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Vom Unternehmen zum Konzern: So klappt’s mit der Tochtergesellschaft

Das Unternehmen zum Konzern: So klappt’s mit der Tochtergesellschaft!

Gerade Großunternehmen und börsennotierte Unternehmen gründen in vielen Fällen eine Tochtergesellschaft und schließen sich mit dieser zu einem Konzern zusammen. Dabei ist die Muttergesellschaft das übergeordnete Unternehmen, von dem die Tochtergesellschaft wirtschaftlich abhängig ist. Doch der Weg in den Konzern ist lang und oft auch steinig: Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft gründen möchten, müssen dabei einiges beachten.

Motive für die Gründung einer Tochtergesellschaft

Die Motive für die Gründung einer Tochtergesellschaft durch ein Unternehmen können ganz unterschiedlich sein. Meistens liegt der Grund darin, dass es sich um einen Mischkonzern handelt, der in ganz unterschiedlichen Geschäftsfeldern (etwa Lebensmittel und Reisen) tätig ist.

Outsourcing & Kerngeschäft:

So können die einzelnen Tätigkeitsgebiete nicht nur voneinander getrennt und transparenter gestaltet werden, sondern auch finanzielle Vorteile ergeben sich:

Läuft ein Geschäftsfeld schlecht, wird das im Idealfall durch einen anderen Bereich wieder ausgeglichen, der besser läuft. Falls eine Sparte nicht mehr zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört und sich dieses vor allem auf seine Haupttätigkeit konzentrieren will, wird das Tochterunternehmen häufig aus Gründen des Outsourcings gegründet. Bei horizontalen Konzernen wie einem Handelskonzern, der Supermärkte unter verschiedenen Marken betreibt, ist dies häufig der Fall.

Verkauf der Tochtergesellschaft

Oft ist das Ziel dieser Verselbstständigung der Tochtergesellschaft ein späterer Verkauf des Tochterunternehmens. Andere Gründe können beispielsweise steuerliche Vorteile oder eine Risikoverteilung sein. Wird etwa ein anderer Sitz gewählt als der der Muttergesellschaft, fallen unterschiedliche Steuerarten und –sätze an. Zudem kann es zu Förderungs- und Steuervorteilen an neu zuziehende Unternehmen kommen.

1. Der Weg in den Konzern: Erste Schritte

Unabhängig davon, welche Ziele mit der Gründung des Tochterunternehmens verfolgt werden, müssen auf dem Weg in den Konzern einige wichtige Schritte begangen werden. Will das Unternehmen beispielsweise eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform der GmbH gründen, stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Bargründung

Hierbei muss ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro in bar geleistet werden. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG kann die Tochter-GmbH bereits gegründet und im Handelsregister eingetragen werden, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags kommt und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro erreicht wird.

Sachgründung

In diesem Fall muss das Stammkapital von 25.000 Euro durch das Einbringen von Sachmitteln geleistet werden. Dabei handelt es sich um einen Teil des Geschäftsbetriebs der Mutter als Gegenleistung für die Anteile. Wichtig: Gegenüber dem Handelsregister muss in dem Fall nachgewiesen werden, dass der Wert der Sacheinlage dem Nennbetrag der Geschäftsanteile entspricht.

Darüber hinaus muss das Unternehmen sich zwischen einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge nach den §§ 123 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entscheiden. Beide haben Vorteile:

Einzelrechtsnachfolge

Da hier ein einzelner Vermögensgegenstand an das Tochterunternehmen abgegeben wird, gilt diese Variante als relativ unkompliziert.

Gesamtrechtsnachfolge

Hier wird eine ganze Vermögensmasse durch einen einheitlichen Rechtsvorgang an die Tochtergesellschaft übertragen.

Der Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge:

Für den Übergang von Vertragsbeziehungen auf die Tochtergesellschaft wird keine Zustimmung von den Vertragspartnern benötigt, was die organisatorische Abwicklung deutlich erleichtert. Grundsätzlich ist diese Variante jedoch nur in gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen möglich.

2. Sicherheit des Konzerns: Fragen rund um die Haftung

Die Sicherheit des Konzerns sollte ebenfalls eine übergeordnete Rolle spielen. Daher ist es wichtig, sich auch bei der Gründung einer Tochtergesellschaft mit Fragen rund um die Haftung auseinanderzusetzen.

Wer eine GmbH gründet, schützt das persönliche Vermögen im Fall einer Insolvenz: GmbHs haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter. Nur in Ausnahmefällen kommt es auch zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters.

Durchgriffshaftung: Was bedeutet das?

In einigen Fällen wird der Grundsatz der beschränkten Haftung der GmbH jedoch durchbrochen (Durchgriffshaftung), was bedeutet, dass die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müssen, falls das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht.

Wenn Mutterkonzerne eine Kreditsicherheit für die Tochter stellen, handelt es sich um eine unechte Durchgriffshaftung. Bei der Gründung einer Tochtergesellschaft bestehen im Rahmen der vertraglichen Haftung drei Möglichkeiten: Die Patronatserklärung, die Bürgschaft und der Schuldbeitritt.

Tochtergesellschaft: Was ist eine Patronatserklärung?

Hierbei handelt es sich um eine Garantie, die von Unternehmen an Tochtergesellschaften abgegeben wird, um die Kreditwürdigkeit dieser zu erhöhen. Kommt es zu einer Insolvenz der Tochter, muss die Muttergesellschaft ihr die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen.

Dabei gibt es zwei Varianten: Die weiche und die harte Patronatserklärung. Die weiche Variante hat keine rechtlich verbindliche Auswirkung, sondern ist nur eine Willenserklärung, in der der Patron seine Kapitalbeteiligung an der Tochter bestätigt. Anders bei der harten Patronatserklärung: Hier haften Mutter und Tochter gesamtschuldnerisch.

Wer muss bei einer Bürgschaft aufkommen?

Bei der Bürgschaft muss der Patron selbst für den Zahlungsausfall der Tochter aufkommen.

Schuldbeitritt: Wer sind die Schuldner?

In diesem Fall ändert sich das Schuldverhältnis. Zum bisherigen Schuldner in Form der Tochtergesellschaft tritt ein weiterer Schuldner in Form der Mutter kumulativ hinzu. Der Mutterkonzern haftet also neben der Tochter.

3. Autonomiegrad der Tochtergesellschaft: Organe und Überwachung

Mutter- und Tochtergesellschaft sind zwar rechtlich selbstständig, wirtschaftlich sind sie jedoch voneinander abhängig. Entscheidend ist dabei vor allem der Autonomiegrad der Tochter, also wie viel Einfluss der Mutterkonzern auf die Tochter nehmen kann und ob deren Geschäftstätigkeit überwacht werden soll.

Beeinflusst wird das unter anderem dadurch, inwieweit die Kapitalanteile der Tochter im Besitz der Muttergesellschaft sind und wie viel Entscheidungsbeteiligung diese folglich hat.

Auch die Organe spielen hierbei eine wichtige Rolle:

Die Implementierung eines eigenen Organs innerhalb der Tochtergesellschaft führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und birgt das Risiko von Entscheidungsdoppelungen.

2 Möglichkeiten bezüglich der Organe auf der Ebene der Tochter:

  1. Verzicht auf einen eigenen Aufsichtsrat innerhalb des Tochterunternehmens
  2. Aufsichtsrat der Tochter mit den Personen aus dem Aufsichtsrat der Mutter besetzen

Im Normalfall ist der Autonomiegrad der Tochter so geregelt, dass diese nur für das operative Geschäft zuständig ist. Gerade wenn der Geschäftsführer der Muttergesellschaft auch der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ist, ist eine Überwachung des Geschäfts relativ einfach. Dasselbe gilt, wenn Mitglieder des Aufsichtsgremiums als Kontrollorgan der Tochter auftreten, indem sie Teil in deren Gesellschafterversammlung werden.

4. Fazit zur Tochtergesellschaft: Alle Faktoren beachten!

Egal, ob aufgrund steuerlicher Vorteile oder um einzelne Geschäftszweige voneinander zu trennen und für mehr Transparenz zu sorgen: Die Motive für die Gründung einer Tochtergesellschaft können ganz unterschiedlich sein.

Welche Aspekte sind unbedingt zu bedenken?

Was die Gründe auch sein mögen, wichtig ist es, dass die Unternehmer sich dabei mit den wichtigsten Aspekten auseinandersetzen:

Nicht zuletzt müssen sie Entscheidungen bezüglich des Autonomiegrads des Tochterunternehmens treffen, der im Hinblick auf die Kapitalbeteiligung, die Überwachung der Geschäftstätigkeit und die Organe, die in der Tochtergesellschaft implementiert werden, variieren kann.

Sind diese wichtigen Fragen erst einmal geklärt, steht der erfolgreichen Gründung einer Tochtergesellschaft und damit des Konzerns grundsätzlich nichts mehr im Weg.

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