Das Gründer-Portal gruendungszuschuss.de rät, für Steuerrücklagen ein separates Tages- oder Termingeldkonto einzurichten. Darauf überweisen Sie am Monatsende die überschlägig ermittelte Umsatz- und Einkommen-Steuerschuld. Die Berechnung des Betrages sollte laut gruendungszuschuss.de folgende Positionen berücksichtigen:
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die Einkommensteuer-Nachzahlung für das letzte und gegebenenfalls vorletzte Jahr
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die Umsatzsteuer-Abschlusszahlung des Vorjahres
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die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr (auf Basis des Vorjahres-Gewinns oder eigener Schätzungen bei der Anmeldung des Betriebs)
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die kalkulatorischen Einkommensteuer-Nachzahlungen für das laufende Jahr (sofern die Gewinne des laufenden Jahres höher sind als im Vorjahr)
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die Umsatzsteuer-Zahllast des aktuellen Monats oder Vierteljahres
Die einzelnen Positionen Ihrer Steuerrücklage ermitteln Sie laut gruendungszuschuss.de wie folgt:
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Entnehmen Sie die Umsatzsteuer aus dem Jahresabschluss für das Vorjahr
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Die ungefähre Höhe der Einkommensteuer-Nachzahlung lässt sich durch eine Steuersoftware ermitteln. Eine weitere Informationsquelle ist der interaktive Abgabenrechner des Bundesfinanzamtes (www.abgabenrechner.de)
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Der Abgabenrechner berechnet auch den durchschnittlichen Steuersatz. So wissen Sie ungefähr, welchen Teil des Einnahmenüberschusses Sie für das Finanzamt reservieren müssen – sofern sich Familienverhältnisse, Einkommenshöhe und Steuertarife nicht gravierend verändern
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Wenn Sie bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr geleistet haben, ziehen Sie diese von der ermittelten Steuerschuld ab
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Weicht Ihr zu versteuerndes Einkommen im aktuellen Jahr voraussichtlich deutlich vom Vorjahr ab, ermitteln Sie die Steuerbelastung mit dem Abgabenrechner einfach neu.
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Die Höhe der offenen Umsatzsteuer hängt vom Rhythmus der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab – monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Die im jeweiligen Zeitraum gezahlten Vorsteuern ziehen Sie von der Summe aller Umsatzsteuer-Einnahmen ab
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Gewerbesteuer-Pflichtige müssen genau genommen auch offene Gewerbesteuer-Zahlungen berücksichtigen. Das ist aber nur dann erforderlich, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Stadt oder Gemeinde höher als 380 Prozent liegt. Bis zu diesem Schwellenwert wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet
Gewerbesteuerpflichtig sind gewerbliche Einzel-Unternehmen und Personen-Gesellschaften ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro sowie alle Kapitalgesellschaften. (uqrl)
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