Unfälle mit Haarwild (Reh, Hirsch, Wildschwein) werden prinzipiell von sämtlichen Kasko-Tarifen übernommen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden durch Federvieh oder Nutztiere (Kühe, Pferde, Schweine, Schafe). Im Rahmen umfassenderer Verträge wird der sog. „erweiterte Wildschaden“ abgedeckt, sodass Unfälle mit sämtlichen Wirbeltieren von der Versicherung abgewickelt werden.
Grundsätzlich springt die Versicherung immer dann ein, wenn der Schaden tatsächlich und nachweisbar durch die Kollision mit einem Tier entstanden ist. Auf Schäden, die durch Ausweichmanöver entstanden sind (Blechschaden durch Bäume, Steine oder Gräben), blieben die Autofahrer in der Vergangenheit regelmäßig selbst sitzen. Der Grund: Ein solches Ausweichmanöver wurde von den Versicherungen als grobe Fahrlässigkeit eingestuft. Dementsprechend zahlten sie – wenn überhaupt – oft nur anteilig.
Ein aktuelles Gerichtsurteil des Landgerichts Limburg (Az.: 2 O 137/09) besagt jedoch, dass Ausweichmanöver, durch die ein noch höherer Schaden verhindert wird, nicht als grob fahrlässig einzustufen seien. Problematisch ist bei diesem Urteil, dass sich ein potenzieller Schaden im Nachhinein kaum nachvollziehen bzw. messen lässt.
Quelle: (www.versicherungs-blog.net)
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