Skip to main content

Rentenbeiträge sinken 2012Die betriebliche Altersvorsorge ist eine staatlich geförderte Vorsorge. 2002 wurde der Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge im Betriebsrentengesetz verankert. Seitdem ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitsnehmern die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge zu gewähren. Sie ist neben der gesetzlichen Rente eine der wichtigsten Grundlagen der Altersvorsorge.

Netto- und Bruttoentgeltumwandlung bei der Betrieblichen Altersvorsorge

Durch die betriebliche Altersvorsorge wird jedem Arbeitsnehmer die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil seines Gehalts in eine Altersvorsorge einzuzahlen, die vom Arbeitgeber organisiert wird. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Entgeltumwandlung. Man spricht von Nettoentgeltumwandlung, wenn man den Sparbetrag aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt, und von Bruttoentgeltumwandlung, wenn er aus unversteuertem Einkommen bezahlt wird.

1. Nettoentgeltumwandlung

Bei der Nettoentgeltumwandlung wird dem Arbeitnehmer ein Teil seines Nettogehalts abgezogen. Dafür ist es ihm entweder gestattet, bei der Steuererklärung diese Aufwendungen als Sonderausgaben zu vermerken, oder der Arbeitnehmer erhält staatliche Zulagen. Bei Zahlung der Renten fallen jedoch erneut Steuern an, auch wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bereits aus versteuertem Gehalt gezahlt wurden. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die Förderung aus Steuermitteln finanziert wird und dies einer Steuerfreistellung gleicht.

Die Förderung bei der Nettoentgeltumwandlung entspricht der privaten Riester-Rente. Die Grundzulage beträgt seit 2008 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro. Die Kinderzulage steigt auf 300 Euro pro Jahr für Kinder die ab 2008 geboren werden. Der förderfähige Höchstbetrag beträgt seit 2008 2.100 Euro pro Jahr. Möchte man als Arbeitnehmer eine Nettoentgeltumwandlung, muss man dies ausdrücklich angeben. Tut man dies nicht, wird bei der betrieblichen Altersvorsorge automatisch eine Bruttoentgeltumwandlung vorgenommen.

2. Bruttoentgeltumwandlung

Bei der Bruttoentgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoeinkommens. Da dieses Gehalt noch nicht versteuert wurde, spart man Steuern und Sozialversicherungsbeiträge während der Sparphase. Erst wenn die Rente ausgezahlt wird, müssen diese Auszahlungen versteuert werden. Während der Sparphase erhält man auch keine staatlichen Zulagen. Seit 2008 ist es Angestellten möglich, jedes Jahr bis zu vier Prozent ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Der Betrag darf allerdings 2.592 Euro jährlich nicht übersteigen. Für diesen Betrag muss der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen. Auch der Anteil des Arbeitgebers an Sozialabgaben entfällt. Arbeitnehmer, die ihren Vertrag ab 2005 abgeschlossen haben können einen zusätzlichen Betrag von 1.800 Euro einzahlen. Für diesen fallen jedoch Sozialabgaben an. Der jährliche Höchstbetrag, der steuerfrei eingezahlt werden kann, beträgt somit insgesamt 4.392 Euro.

Ob eine Netto- oder eine Bruttoentgeltumwandlung sinnvoller und günstiger ist, ist abhängig vom Gehalt und von der Zahl der Kinder. Des Weiteren ist der Familienstand entscheidend und die Frage, ob bei verheirateten Paaren beide Partner förderberechtigt sind. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Familien und Alleinerziehende, die ein geringes oder durchschnittliches Einkommen haben, durch eine Nettoentgeltumwandlung eher begünstigt sind. Alleinstehende mit höherem Einkommen profitieren von einer Bruttoentgeltumwandlung.

(Bild: © Nerlich Images – Fotolia.de)

unternehmer.de

unternehmer.de ist das Wissensportal für Fach- und Führungskräfte im Mittelstand, Selbständige, Freiberufler und Existenzgründer.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply