Mit dem neuen Monat müssen sich Unternehmer im September nun auch auf neue Gesetze gefasst machen. Es stehen zahlreiche Veränderungen an, die sich nicht nur auf die Unternehmen, sondern auch auf Verbraucher auswirken werden. Wir haben die vier relevantesten Neuerungen für dich hier gesammelt. So treten diesen Monat unter anderem der Cyber Resilience Act und die EmpCo-Richtlinie als Anti-Greenwashing-Maßnahme in Kraft. Zudem werden EU-Gewährleistungslabel zum Verbraucherschutz Pflicht. Wer jetzt handeln muss und was bei den neuen Richtlinien zu beachten ist, das erklären wir dir hier.
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Cyber Resilience Act
Am 11. September tritt die erste große operative Frist des EU Cyber Resilience Act (CRA) in Kraft. Während die vollständigen Regelungen des Gesetzes (wie die umfassende CE-Kennzeichnungspflicht für Cybersicherheit) erst im Dezember 2027 greifen, werden ab September 2026 die Meldepflichten nach Artikel 14 verbindlich.
Ab diesem Datum müssen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen Sicherheitsereignisse aktiv melden. Gemeldet werden müssen einerseits aktiv ausgenutzte Schwachstellen im Produkt, andererseits aber auch schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken.
Der Prozess ist mehrstufig und erfordert extrem schnelle Reaktionen seitens der Unternehmen:
- Innerhalb von 24 Stunden (Frühwarnung): Sobald der Hersteller Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schweren Vorfall erlangt, muss eine erste Meldung erfolgen.
- Innerhalb von 72 Stunden: Der Hersteller muss eine detailliertere Folgemeldung inklusive einer ersten Risikobewertung und, falls vorhanden, verfügbaren Abhilfemaßnahmen oder Patches veröffentlichen.
- Abschlussbericht: Bei Schwachstellen muss nach spätestens 14 Tagen nach Bereitstellung eines Sicherheits-Updates (Patches) ein Abschlussbericht folgen; innerhalb eines Monats.
Die Meldungen laufen dabei zentral über die von der EU-Sicherheitsbehörde ENISA bereitgestellte Single Reporting Platform (SRP) und die zuständigen nationalen Stellen (in Deutschland bspw. das BSI oder CSIRTs).
Das musst du wissen:
Betroffen sind von der Frist alle Hersteller, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt anbieten – auch, wenn das Produkt bereits vor September 2026 auf den Markt gebracht wurde, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch vertrieben oder unterstützt wird. Um die kurzen Fristen einhalten zu können, benötigen Unternehmen nun funktionierende Prozesse für das Schwachstellenmanagement, klar definierte Verantwortlichkeiten und Abläufe sowie strukturierte Wege zur Erfassung von Vorfällen.
Bei Nichtbefolgung können Bußgelder in Höhe von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes drohen.
GARAN-Label
Das GARAN-Label ist ein EU-weit standardisiertes Hinweisschild für den Verbraucherschutz. Es ist durch die EU-Richtlinie Empowering Consumers (EU 2024/825) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 geregelt. Die Pflichten, die sich aus der Richtlinie ableiten, treten am 27. September 2026 in Kraft. Spätestens dann müssen Händler und Hersteller im B2C-Bereich die Vorgaben verbindlich im Handel und Online-Shop umsetzen.
Es gibt zwei verschiedene Elemente. Diese werden zwar oft zusammen genannt, eines müssen allerdings nicht alle Unternehmen umsetzen:
- Der Gewährleistungshinweis (Harmonised Notice): Dabei handelt es sich um ein allgemeines Hinweisschild zur gesetzlichen 2-Jahres-Gewährleistung. Dieses ist Pflicht für jeden B2C-Händler/Shop in der EU.
- Das GARAN-Label (Garantielabel): Ein spezielles Symbol, das nur unter engen Voraussetzungen zum Einsatz kommt. Das Label muss nur verwendet werden, wenn 1) die Garantie direkt vom Hersteller oder Importeur, nicht vom Zwischenhändler, stammt, 2) es sich um eine echte Haltbarkeitsgarantie für das gesamte Produkt handelt, 3) die zugesicherte Garantiezeit bei mehr als 2 Jahren liegt (z.B. 3, 5 oder 10 Jahre) und 4) dem Verbraucher für die Garantie keine Zusatzkosten entstehen, sie also kostenlos ist.
Das musst du wissen:
Unternehmer im B2C-Bereich – also nur im Verkauf an Verbraucher – müssen die gesetzlichen Vorgaben beachten. Dabei fällt die Verantwortung für die Erstellung der Grafik-Dateien des GARAN-Labels auf den Hersteller oder Importeur. Das Label muss Herstellername/Marke, Modellbezeichnung und Garantiedauer in Jahren nennen, wobei Gestaltung und Darstellung streng geregelt sind. Das fertige Label stellt der Hersteller dann dem Händler oder Shop-Betreiber zur Verfügung. Dieser ist nicht verpflichtet, eigenständig nach Garantien zu forschen. Sobald der Hersteller das Label bereitstellt, muss der Händler es jedoch einbinden.
EU geht gegen Greenwashing vor
Im Sinne der EU-Richtlinie Empowering Consumers sollen Verbraucher auch für den ökologischen Wandel gestärkt werden. In Deutschland wird dies im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die Richtlinie verschärft die Regelung gegen Greenwashing und geplante Obsoleszenz in der Verbraucherkommunikation (B2C) drastisch. Für Unternehmen sind dabei insgesamt sechs Punkte bedeutsam:
- Verbot von „Klimaneutral“-Aussagen durch CO2-Kompensation
- Neu: Produkte dürfen nicht mehr als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ beworben werden, wenn diese Eigenschaft auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten oder Ausgleichsprojekten außerhalb der Wertschöpfungskette basiert.
- Erlaubt: Transparente Angaben zum Handeln des Unternehmens (z. B. „Wir investieren in zertifizierte Aufforstungsprojekte“).
- Aus für unklare und allgemeine Umweltbegriffe
- Schlagwörter wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind verboten, es sei denn, sie basieren auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (z. B. EU Ecolabel) oder werden direkt an Ort und Stelle konkret präzisiert. (Statt „umweltfreundliche Verpackung“ zum Beispiel „Verpackung aus 80 Prozent Altpapier)
- Strenge Regeln für Nachhaltigkeitssiegel
- Unternehmenseigene, selbsterfundene Öko-Siegel ohne unabhängige Kontrolle sind untersagt.
- Erlaubt sind nur noch Siegel, die auf einem nachprüfbaren Zertifizierungssystem durch unabhängige Dritte beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt wurden.
- Verbot von „Cherry-Picking“ und gesetzlichen Selbstverständlichkeiten
- Aussagen über die Umweltfreundlichkeit des Produkts sind verboten, wenn diese sich nur auf einen Teilaspekt beziehen, zudem dürfen gesetzlich vorgeschriebene Standards nicht als besondere Leistung beworben werden.
- Transparenz bei Haltbarkeit, Ersatzteilen & Software
- Verboten sind Werbeaussagen zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit, die nicht fundiert nachgewiesen werden können.
- Einschränkungen bei der Software-Aktualisierung sowie das künstliche Auslösen des Austauschs von Verbrauchsmaterialien sind unzulässig.
- Konkrete Fahrpläne statt bloßer Versprechen
- Einfache Versprechen mit Zielsetzungen wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral“ müssen als Umsetzungspläne konkretisiert werden und mit überprüfbaren Zwischenzielen unterfüttert sein.
Das musst du wissen:
Die Neuregelungen gelten ab dem Stichtag für jegliche kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Das betrifft nicht nur internationale Kampagnen, sondern auch bereits gedruckte Produktverpackungen und Etiketten im Handel, Webseites, Onlineshops und Social-Media-Inhalte sowie Kataloge, Flyer und Datenblätter.
Unternehmen sollten daher zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme durchführen und Marketingmaterialien sowie Verpackungen, Webseiten und Siegel systematisch auf vage oder unbelegte Claims prüfen. Solltest du Nachweise beziehungsweise Belege für deine Claims haben, ist es sinnvoll, diese geordnet zu sammeln. Pauschale Werbeaussagen die sich nicht belegen lassen, sollten durch messbare Fakten ersetzt werden. Eigene Labels solltest du möglichst entfernen oder wenn möglich an ein externes Zertifizierungssystem anbinden.
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