Immer mehr Unternehmen in Deutschland holen ihre Beschäftigten zurück an den Arbeitsplatz. Doch nicht alle Mitarbeiter folgen den neuen Vorgaben. Eine Umfrage der Jobplattform Indeed unter 1000 Berufstätigen zeigt: Knapp jeder zehnte Beschäftigte arbeitet häufiger im Homeoffice als erlaubt – ohne Absprache mit der Führungskraft. Etwa jeder Dritte umgeht die offiziellen Präsenzquoten durch inoffizielle Vereinbarungen mit dem direkten Vorgesetzten. Für Arbeitgeber stellt sich damit die Frage: Welche rechtlichen Mittel stehen ihnen zur Verfügung? Wann liegt überhaupt ein Verstoß vor? Und wie lassen sich Konflikte mit der Belegschaft vermeiden? Die Antworten hängen maßgeblich von den vertraglichen Regelungen ab – und können bis zur Kündigung reichen.
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Wann ein Verstoß gegen Homeoffice-Regeln vorliegt
Ein Regelverstoß liegt vor, wenn Beschäftigte die vereinbarten Bedingungen für das Arbeiten von zu Hause missachten. Typische Fälle sind das Überschreiten der erlaubten Homeoffice-Tage, das Fernbleiben an festgelegten Präsenztagen oder das eigenmächtige Arbeiten von zu Hause ohne jegliche Genehmigung. Grundsätzlich gilt: In Deutschland existiert kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice.
Entsprechend gehört der Arbeitsort gehört zu den vertraglichen Vereinbarungen, an die sich beide Seiten halten müssen. Arbeitnehmer können nicht einseitig entscheiden, ihren Arbeitsplatz ins Private zu verlegen. Ein häufiger Irrtum betrifft das vermeintliche Gewohnheitsrecht. „Viele Unternehmen haben über einen gewissen Zeitraum geduldet, dass Arbeitnehmer nicht erschienen sind“, erklärt Arbeitsrechtsanwalt Pascal Croset gegenüber dem „Handelsblatt„. Besteht keine ausdrückliche vertragliche Regelung, können Arbeitgeber diese Duldung jederzeit widerrufen.
Welche Rechte Arbeitgeber bei Regelverstößen haben
Erscheint ein Mitarbeiter trotz Präsenzpflicht nicht im Büro, handelt es sich um eine Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall einschreiten – allerdings nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Kraft ihres Weisungsrechts dürfen Arbeitgeber den Arbeitsort festlegen, also auch die Rückkehr ins Büro anordnen. Allerdings spielt auch die vertragliche Regelung eine Rolle. Steht im Arbeitsvertrag etwa „100 Prozent remote“, kann der Arbeitgeber nicht einseitig Büroanwesenheit verlangen.
Zur Überprüfung der Anwesenheit stehen Unternehmen verschiedene Mittel zur Verfügung. So ist das Auslesen elektronischer Zugangsdaten oder Anwesenheitslisten rechtlich unproblematisch. Die Kontrolle müsse jedoch verhältnismäßig, transparent und datenschutzkonform erfolgen. Heimliche Kameraüberwachung ist hingegen in den meisten Fällen unzulässig. In einem konkreten Fall aus dem Jahr 2020 urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf, dass ein Arbeitgeber deswegen etwa 1.500 Euro Schadensersatz pro Person an seine Mitarbeiter zahlen sollte (Az. 9 Ca 6557/18).
Abmahnung als Warnung, Kündigung als letzte Konsequenz
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Homeoffice-Vorgaben, folgt in der Regel zunächst eine Abmahnung. Formell handelt es sich zunächst nur um eine Warnung, doch sie signalisiert auch: Bei Wiederholung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. „Wenn der Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag Anwesenheit im Büro verlangen darf und von seinem Direktionsrecht auch Gebrauch macht, dann muss der Arbeitnehmer im Büro erscheinen“, erläutert Arbeitsrechtsanwalt Pascal Croset. „Tut er dies nicht, ist eine Kündigung nach Abmahnung regelmäßig wirksam.“
In besonders schweren Fällen kann sogar eine fristlose Entlassung drohen. Das Arbeitsgericht Kiel entschied etwa, dass die beharrliche Weigerung eines Mitarbeiters, trotz ausdrücklicher Anweisung ins Büro zu kommen, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann (Az. 6 Ca 1912 c/20). Solche Extremfälle bleiben jedoch die Ausnahme.
Klare Verträge schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten
Viele Konflikte rund ums Homeoffice lassen sich durch eindeutige Regelungen von vornherein vermeiden. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen schaffen Verlässlichkeit – sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte. Absprachen sollten dabei generell schriftlich festgehalten werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. Dabei wichtig: Betriebsvereinbarungen – insofern vorhanden – haben rechtsbindenden Charakter. Der Arbeitgeber kann sie nur in Abstimmung mit dem Betriebsrat ändern.
Allerdings sind viele dieser Vereinbarungen zeitlich begrenzt. Nach Ablauf kommt darauf an, ob eine sogenannte Nachwirkung ausgeschlossen wurde. Ist das der Fall, erlischt mit Ende der Betriebsvereinbarung auch der Homeoffice-Anspruch. Ohne entsprechende Regelung gilt sie hingegen fort, bis eine neue Vereinbarung sie ersetzt.
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Danke für einen überaus gelungenen Beitrag, vor allem kommt sehr gut rüber, dass Optimierungen für LLMs/KI Suchen eben nicht losgelöst…
Stark. Ich hab vor Kurzem angefangen, mich mit dem Thema Schilddrüse zu beschäftigen. Wusste nicht, dass ein erhöhter TSH-Wert so…
Der Punkt mit den mindestens 60 Prozent gewerblicher Nutzung, damit ein Wohnhaus als Gewerbeimmobilie zählt, war mir so nicht klar.…