Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton für Online-Händler zur Pflicht – wer sich weigert, riskiert mit dieser Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Mit der EU-Richtlinie 2023/2673 soll endlich Schluss mit versteckten Widerrufsformularen und umständlichen E-Mail-Reklamationen sein. Die Grundidee ist simpel und für Verbraucher besonders von Vorteil: Der Widerruf soll ebenso unkompliziert funktionieren wie der Kauf. Mit nur einem Mausklick soll der Kauf rückgängig gemacht werden. Was für Online-Shopper ein echter Segen ist, könnte für einige Händler zum Stresstest werden – denn die Richtlinien müssen genau eingehalten werden.
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Worum geht es bei dem neuen Gesetz?
Rechtliche Grundlage für den verpflichtenden Widerrufsbutton ist die EU-Richtlinie 2023/2673 zur Stärkung der Verbraucherrechte, welche spätestens bis Dezember 2025 von den Mitgliedsstaaten in die jeweiligen nationalen Gesetzestexte aufgenommen werden musste. Auch in Deutschland liegt ein Referentenentwurf bereits vor. Damit muss sich der Widerrufsbutton spätestens zum 19. Juni 2026 in allen deutschen Online-Shops wiederfinden – die Frist läuft also.
Tatsächlich spricht der Gesetzestext eigentlich von einer „elektronischen Widerrufsfunktion“ – gemeint ist prinzipiell nur eine klar sichtbare, hervorgehobene Schaltfläche oder ein Link, über den der Widerruf sofort eingeleitet werden kann. Das reduziert den Widerrufs-Prozess auf ein Minimum. Gut zu wissen: Der B2B-Bereich ist nicht betroffen – nur B2C-Händler müssen sich an die Richtlinie halten. Wer allerdings an Geschäftskunden und Privatleute verkauft, muss den Button trotzdem auf seiner Plattform einbauen.
Wann die Pflicht für den Widerrufsbutton gilt – und wann nicht
Konkret von der Widerrufsbutton-Pflicht betroffen sind alle, die online an Verbraucher verkaufen – gemeint sind also folgende Bereiche:
- Klassische Online-Shops – T-Shirts, Spielzeug, Seife und Co.: Wer Waren über eine Online-Benutzeroberfläche an Privatpersonen verkauft, braucht den Button.
- Digitale Dienstleistungen und Inhalte – Auch für E-Books, Downloads, Spiele und andere elektronische Inhalte gilt die Regelung.
- Plattformen mit Abonnements – Egal ob Software-as-a-service-Angebote, Abos bei Netflix oder wiederkehrende Dienstleistungen. Allerdings gilt: Beginnt die Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist, erlischt damit das Widerrufsrecht.
- Finanzdienstleistungen – Auch Anbieter von Krediten, Versicherungen oder Geldanlagen, die online abgeschlossen wurden, müssen einen Widerrufsbutton anbieten.
Ein großes Problem: Die Größe des Unternehmens ist für die Wirksamkeit des Gesetzes völlig irrelevant. Das bedeutet, dass sowohl der große Betrieb mit 500 Mitarbeitern als auch das Ein-Mann-Unternehmen verpflichtet sind, die Richtlinien einzuhalten. Zudem können auch Chatbots und KI-Assistenten, über die Vertragsabschlüsse möglich sind, unter die Regelung fallen.
Ausnahmen gibt es, wenn auch nur vereinzelt. So entfällt die Pflicht für den Button, wenn der Vertragsabschluss nicht online stattfindet, sondern beispielsweise telefonisch oder per Post. Auch wenn das Widerrufsrecht entfällt – beispielsweise durch Zustimmung des Kunden, aber auch bei verderblicher Ware wie Obst und Gemüse – kann auf die Schaltfläche verzichtet werden.
Was du bei der Gestaltung des Buttons beachten musst
Wie der Widerrufsbutton konkret aussehen muss, wird durch die Richtlinien nur ungefähr festgelegt. Wichtig ist, dass er prominent platziert und farblich hervorgehoben sein muss. Eine wörtliche Beschriftung wie etwa „Vertrag widerrufen“ ist zwingend – unklare Begriffe wie „Stornieren“ oder „Kontakt“ reichen nicht aus. Der Widerruf muss zudem in zwei Schritten erfolgen:
- Der erste Klick auf den Button öffnet ein Formular
- Im Formular werden die Daten eingegeben und der Widerruf durch eine klare Schaltfläche bestätigt.
Auf den Widerruf muss dann eine Eingangsbestätigung per E-Mail sofort erfolgen (beglaubigt mit Datum und Uhrzeit). Im Formular dürfen nur die unbedingt notwendigen Daten erhoben werden: Name, Bestell- oder Vertragsnummer sowie E-Mail-Adresse. Weitere Daten wie die Telefonnummer oder Adresse sollten nicht zwingend abgefragt werden. Die Frage nach dem Grund für den Widerruf ist optional möglich. Alle Daten dürfen ausschließlich zur Abwicklung des Widerrufs genutzt und nur solange, wie wirklich für den Prozess nötig gespeichert werden. Dies muss auch in der Datenschutzerklärung erklärt werden.
Mehr Infos rund um Gesetze und Recht kannst du hier lesen:
- Gesetz für faire Verbraucherverträge: Was Unternehmer beachten müssen
- Selbstständig in Deutschland: Welche Gesetze Du kennen solltest
- KI und Urheberrecht: Was ist erlaubt, was nicht?
- Mitarbeiter unter Überwachung: Was Arbeitgeber dürfen – und was nicht
- Abmahnung auf der Arbeit: Wie kann es danach weitergehen?




Danke für einen überaus gelungenen Beitrag, vor allem kommt sehr gut rüber, dass Optimierungen für LLMs/KI Suchen eben nicht losgelöst…
Stark. Ich hab vor Kurzem angefangen, mich mit dem Thema Schilddrüse zu beschäftigen. Wusste nicht, dass ein erhöhter TSH-Wert so…
Der Punkt mit den mindestens 60 Prozent gewerblicher Nutzung, damit ein Wohnhaus als Gewerbeimmobilie zählt, war mir so nicht klar.…