Viele Arbeitnehmer dürften überrascht sein: In Deutschland existiert kein allgemeines Gesetz, das Alkohol während der Arbeitszeit untersagt. Das gemeinsame Anstoßen in der Mittagspause oder ein Glas Wein beim Geschäftsessen ist damit aus rechtlicher Sicht nicht automatisch tabu. Dennoch bedeutet diese Regelung keinen Freifahrtschein für unbegrenzten Konsum am Schreibtisch. Denn obwohl der Gesetzgeber keine pauschale Einschränkung vorsieht, spielen andere Faktoren eine entscheidende Rolle. Worauf Arbeitnehmer achten müssen, verraten wir dir hier.
Mehr spannende Infos rund ums Arbeitsrecht findest du am Ende dieses Beitrags.
Chefs können Alkohol komplett verbieten
„Es gibt kein Gesetz, in dem geregelt ist, dass man während der Arbeit nicht ein Glas Sekt trinken darf“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Aber: Trotz der fehlenden gesetzlichen Grundlage haben Arbeitgeber weitreichende Befugnisse. Jeder Chef kann den Konsum alkoholischer Getränke im Betrieb grundsätzlich untersagen. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser bei einer solchen Entscheidung allerdings einbezogen werden – ohne dessen Zustimmung kann die Regelung nicht durchgesetzt werden. Fehlt eine Arbeitnehmervertretung, kann die Geschäftsführung ein Verbot jedoch eigenständig durchsetzen.
Die Reichweite solcher Regelungen variiert erheblich. Manche Unternehmen beschränken das Verbot auf die reine Arbeitszeit, andere dehnen es auf das komplette Firmengelände aus. „In einem großen Chemiewerk ist Alkohol komplett verboten, vor und nach Feierabend“, nennt der Arbeitsrechtler als Beispiel. Beschäftigte müssen dort selbst nach Dienstschluss auf das Feierabendbier verzichten, solange sie das Werksgelände noch nicht verlassen haben.
In diesen Berufen darf nicht getrunken werden
Während in vielen Berufen ein gewisser Spielraum besteht, sieht das Gesetz für bestimmte Tätigkeiten strikte Ausnahmen vor. Beschäftigte in der Personenbeförderung müssen zwingend nüchtern bleiben. Das betrifft insbesondere Piloten, Busfahrer und Lokführer, die für die Sicherheit anderer Menschen verantwortlich sind (geregelt in § 316 StGB und LuftVG). Auch medizinisches Personal darf in der Regel keinen Alkohol während der Arbeitszeit zu sich nehmen (§ 15 ArbSchG, ArbMedVV).
In diesen sicherheitsrelevanten Bereichen kann selbst der Konsum geringer Mengen bereits einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen. Die Folgen reichen von Abmahnungen bis hin zur Kündigung. Arbeitgeber sind in solchen Fällen sogar verpflichtet, bei Verdacht auf Alkoholkonsum einzuschreiten und Kontrollen durchzuführen.
Arbeitsfähigkeit bleibt die rote Linie
Selbst ohne betriebliches Verbot gibt es klare Grenzen für den Alkoholkonsum. Während der Arbeitszeit muss man arbeitsfähig sein – ist die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, verletzen Arbeitnehmer damit ihre Dienstpflicht. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf das Privatleben am Vorabend. Wer abends in der Kneipe zu tief ins Glas schaut, muss am nächsten Morgen trotzdem voll einsatzfähig sein. Wer mit deutlichen Ausfallerscheinungen oder einer Fahne im Büro erscheint, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann betroffene Mitarbeiter nach Hause schicken – ohne Lohnfortzahlung für diesen Tag.




Danke für einen überaus gelungenen Beitrag, vor allem kommt sehr gut rüber, dass Optimierungen für LLMs/KI Suchen eben nicht losgelöst…
Stark. Ich hab vor Kurzem angefangen, mich mit dem Thema Schilddrüse zu beschäftigen. Wusste nicht, dass ein erhöhter TSH-Wert so…
Der Punkt mit den mindestens 60 Prozent gewerblicher Nutzung, damit ein Wohnhaus als Gewerbeimmobilie zählt, war mir so nicht klar.…