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Werkzeuge wie ChatGPT und Midjourney ermöglichen die schnelle Erstellung von Texten, Bildern, Audio- und Videoinhalten sowie Programmcode. Das hat jedoch auch einen Haken: Die Rechtslage ist für viele aktuell noch unklar. Zentrale Fragen betreffen etwa die Inhaberschaft der Rechte an KI-generierten Inhalten – und ob diese Werke überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen. Zusätzlich besteht die Sorge, dass bereits die Verwendung solcher KI-Werkzeuge bestehende Urheberrechte verletzen könnte. Diese rechtlichen Grauzonen stellen Firmen vor komplexe Herausforderungen. Was du zum Thema KI und Urheberrecht wissen musst.

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Trainingsdaten im rechtlichen Graubereich

Anwendungen, die mithilfe von künstlicher Intelligenz Texte oder Grafiken erschaffen, haben einen regelrechten Hype ausgelöst – auch für viele Unternehmen gehört die Arbeit mit KI mittlerweile zum Arbeitsalltag. Doch neben der Begeisterung darüber werden auch kritische Stimmen lauter. Denn: Damit die Anwendungen überhaupt funktionieren, benötigen sie Trainingsdaten. Dabei unterliegt dieser Input in der Regel bereits dem Urheberrecht.

Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ist eigentlich die Erlaubnis des Urhebers nötig. Das ist bei den Datenmengen, die in KI-Modelle wie ChatGPT oder Midjourney eingespeist werden, jedoch schier unmöglich. Laut Urheberrechtsgesetz greift hier für das sogenannte Text und Data Mining eine Schranke des Urheberrechts. Unter Text und Data Mining wird die automatisierte Analyse von digitalen bzw. digitalisierten Werken verstanden, um aus diesen Informationen zu gewinnen. § 44b Abs. 2 UrhG besagt:

Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

Eine KI darf daher laut Urheberrecht mit frei zugänglichen, digitalen Daten trainiert werden. Rechteinhaber haben jedoch die Möglichkeit, einen Nutzungsvorbehalt zu erklären. Dieser muss in maschinenlesbarer Form erfolgen, um rechtswirksam zu sein.

Sind KI-Bilder urheberrechtlich geschützt?

Wurde die KI erfolgreich trainiert, ist sie in der Lage, eigene Inhalte zu generieren. Das wirft wiederum Fragen bezüglich des Urheberrechts auf. Beispielsweise: Lässt sich ein KI-generiertes Werk urheberrechtlich schützen? § 2 Abs. 2 UrhG sagt dazu folgendes:

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Urheberrechtlich geschützt sein können also nur Werke, die von einem Menschen geschaffen wurden. Eine künstliche Intelligenz kommt somit als Urheber nicht in Frage. Auch der Nutzer, der die Anfrage an die KI-Anwendung stellt, kann allerdings nicht als Schöpfer der Inhalte gelten. Auch wenn grundsätzlich die Nutzung technischer Hilfsmittel bei der Schaffung eines Werkes zulässig ist, muss der menschliche Anteil am Ergebnis sehr groß sein. Kommt eine KI zum Einsatz, ist der Output allerdings in der Regel zufällig. Eine echte „Steuerung“ des Prozesses hin zum Ergebnis findet nicht statt, daher bestehen in der Regel keine Schutzrechte.

Wichtig zu wissen: Ein KI-generiertes Werk kann dann ein bestehendes Urheberrecht verletzen, wenn der Output zu nah an verwendeten urheberrechtlich geschützten Werken ist. Ob und wann jedoch wegen solch einer Urheberrechtsverletzung tatsächlich Sanktionen drohen, müssen Gerichte im Einzelfall entscheiden. Außerdem gilt zu klären, welche konkreten Ansprüche bestehen – ein Anspruch auf Schadensersatz gilt bisher als umstritten.

BGH-Beschluss klärt Patentrecht für KI

In einem Grundsatzbeschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bedeutung von KI für das deutsche Patentrecht geklärt. Der Erfinder bleibt nach wie vor der Mensch – auch, wenn der menschliche Anteil an der Schaffung eher gering ist. Zur Begründung hieß es im Beschluss (BGH-Beschluss, Az. X ZB 5/22, Randnummer 21):

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

Laut BGH ist das „Erfindersein“ mehr als nur das reine Ergebnis eines Schaffungsprozesses. Dahinter stecken auch noch rechtliche Aspekte wie das Erfinderpersönlichkeitsrecht und das Recht auf Patent, das eine KI nicht haben kann. Auch der im Patentrecht enthaltene Schutz der „Erfinderehre“ kann dem Gericht zufolge nicht vollständig auf KI übertragen werden.

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