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Der Gedanke, eine Kündigung per WhatsApp zu übermitteln, liegt im Zeitalter der digitalen Kommunikation vielleicht gar nicht mal mehr so fern. So wurde zuletzt etwa bekannt, dass der Fußballverein Ajax Amsterdam etliche seiner Spieler auf diese Weise kündigte. Sicher, es geht schnell und die wichtigsten Informationen werden übermittelt. In diesem Sinne erfüllt eine solche Nachricht also genau den gleichen Zweck wie eine Kündigung, die schwarz auf weiß vorliegt. Doch ist das in Deutschland überhaupt zulässig?

Mehr über Kündigungen und Arbeitsrecht findest du hier:

Betrunken zur Arbeit – Kündigung trotzdem unzulässig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München musste bereits vor einiger Zeit schon über genau so einen Fall entscheiden. Demnach teilte ein Arbeitgeber über WhatsApp ein Foto eines Kündigungsschreibens mit einem Arbeitnehmer und sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend als übermittelt an. Anlass der Kündigung war, dass der Mann offenbar betrunken zur Arbeit kam. Die Kündigung wollte er allerdings trotzdem nicht einfach so hinnehmen und klagte dagegen. Obwohl der Tatbestand tatsächlich eine Kündigung rechtfertigte, war sie aufgrund der Form unwirksam. Aus Sicht des Gerichts konnte diese Form der Kündigungserklärung der Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB nicht genügen. Zudem habe einerseits die Originalunterschrift gefehlt, andererseits gilt ein Foto einer Kündigung nur als Ablichtung. Somit entschied das LAG München gegen den Arbeitgeber. Die Schriftform bleibt weiterhin notwendig.

Kündigungen sind nur in schriftlicher Form zulässig

Laut Rechtsanwalt und Arbeitsrecht-Spezialist Martin Nebeling ist eine Kündigung per WhatsApp generell unzulässig – ganz gleich ob mit Bild oder Textnachricht. „Die Antwort ist ganz einfach nein, eine Kündigung muss in der ganz klassischen Form per Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person im Original auf einem Originalbriefbogen erfolgen, der dann übergeben wird“, verrät der Anwalt im Gespräch mit dem Magazin „t3n“. Entsprechend dürfen Kündigungsschreiben weder per WhatsApp noch per Mail oder Fax verschickt werden.

Darf WhatsApp überhaupt betrieblich verwendet werden?

Übrigens ist WhatsApp als Kommunikationskanal auch bei vielen Unternehmen äußerst beliebt, allerdings nicht immer ganz unproblematisch. Die größte rechtliche Hürde stellt in diesem Zusammenhang die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Grundsätzlich steht nicht jede Kommunikation im Konflikt mit der DSGVO. Aber die Vorgaben müssen Arbeitgeber immer dann beachten, wenn sie die Nutzung betrieblich vorgeben. In der Regel verwendet der Betrieb den Messenger dann zur Organisation, etwa für interne Abstimmungen.

Viele Nachrichten sollten lieber über andere Kanäle erfolgen. So hat etwa die Aufsichtsbehörde NRW entschieden, dass auch Krankmeldungen in WhatsApp-Chats unzulässig sind. Somit ist die Kommunikation über WhatsApp im Betrieb zwar prinzipiell durchaus möglich, allerdings gilt es dabei, die Feinheiten der DSGVO zu beachten.

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