Skip to main content

Als UnternehmerIn brauchst du nicht nur einen feinen Sinn fürs Geschäft und gute Ideen, sondern du musst auch im juristischen Bereich Köpfchen beweisen – insbesondere, wenn es darum geht, wie viel der Fiskus von deinem Gewinn abbekommt. Um deine Steuerlast so gering wie möglich zu halten, solltest du schon bei der Wahl der Rechtsform einige Punkte beachten.

Aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts zufolge bilden Einzelunternehmen die größte Gruppe von Betrieben in Deutschland. Allerdings heißt das nicht automatisch, dass sie alle den gleichen Regeln unterliegen. Je nach konkreter Umsetzung weisen sie Unterschiede in der rechtlichen und steuerlichen Behandlung auf, denn die Bezeichnung Einzelunternehmen fungiert lediglich als Oberbegriff. Weitere solche Überkategorien sind Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Im Folgenden findest du einen Überblick über die einzelnen Unternehmens- und Rechtsformen und darüber, wie sich diese steuerlich unterscheiden.

Einzelkämpfer

Als übergeordnete Kategorie umfasst der Begriff des Einzelunternehmens drei verschiedene Unternehmensformen: eingetragene Kaufleute (e. K.), Kleingewerbetreibende und FreiberuflerInnen. Sie alle haben gemeinsam, dass sie eine einzelne natürliche Person bezeichnen, die ohne weitere Beteiligte geschäftlich tätig wird. Eingetragene Kaufleute wie auch Kleingewerbetreibende müssen ein Gewerbe anmelden, aber nur Erstere unterliegen zwingend den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Daher müssen e. K. eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen und sind zudem zu doppelter Buchführung und Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Allerdings gilt dies nur, sofern sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen von 80.000 Euro beziehungsweise 800.000 Euro überschreiten, ansonsten reicht eine Einnahmenüberschussrechnung. Kleingewerbetreibende, die keinen Handel im Sinne und Umfang des HGB betreiben, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, um den Status eines e. K. zu erlangen. Tun sie es nicht, greifen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit der Anmeldung eines Gewerbes müssen sowohl e. K. als auch Kleingewerbetreibende Gewerbesteuer entrichten. Freiberufler als dritte Kategorie fallen insofern aus dem Raster, als ihre Einkünfte laut § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind – sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Alle Einzelunternehmer versteuern ihre Gewinne mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Inklusive weiterer Abgaben (Gewerbesteuerüberhang, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) liegt dieser in Deutschland bei maximal etwas unter 50 Prozent.

Je mehr, desto lustiger

Bei der Gründung einer Personengesellschaft mit zwei oder mehr GründerInnen verhält es sich grundsätzlich ähnlich wie bei Einzelunternehmen. Auch hier gibt es drei verschiedene Formen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). Für alle gilt, dass sie Gewerbe- und Umsatzsteuer entrichten sowie Gewinne auf Gesellschafterebene versteuern müssen. Als Grundform der Personengesellschaft zeichnet sich die GbR durch ihren geringen Gründungsaufwand aus. Analog zum Kleingewerbe als Einzelunternehmen greifen hier dieselben Umsatz- und Gewinngrenzen. Bei Überschreiten der Schwellenwerte erfolgt automatisch die Umwandlung in eine OHG. Genau wie ein e. K. bedarf eine OHG der Eintragung ins Handelsregister; es greift das HGB. Dies gilt auch für die KG als Sonderform der OHG. Sie unterscheidet sich von den bisher genannten Unternehmensformen durch eine Haftungsbeschränkung, denn sowohl Einzelunternehmer als auch Gesellschafter von Personengesellschaften haften normalerweise unbegrenzt, was somit auch das Privatvermögen umfasst. Im Falle der KG hingegen betrifft dies nur einen Teil der Gesellschafter vollumfänglich – den Komplementär. Andere Gesellschafter, die Kommanditisten, haften nur mit ihrer Stammeinlage, sofern sie diese bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftsumme erbracht haben.

Königsdisziplin Körperschaften

Als dritte Kategorie von Unternehmen erfreuen sich Kapitalgesellschaften großer Beliebtheit. Da es sich bei ihnen um Körperschaften und somit um juristische Personen handelt, zeichnen sie sich durch einen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftungsumfang aus. Andererseits ist der Gründungsaufwand bei Kapitalgesellschaften recht hoch: Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) benötigen die Einlage von Stammkapital sowie eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags. Einzig die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist davon ausgenommen. Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen auf Gesellschaftsebene der Körperschaftsteuer, darüber hinaus fallen Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag an, was eine Gesamtbelastung von circa 30 Prozent ergibt. Erst bei einer Gewinnausschüttung wird Einkommensteuer auf privater Ebene fällig, wodurch sich Gewinne einer Körperschaft steuervergünstigt reinvestieren lassen. Insgesamt kannst du mit einer Kapitalgesellschaft also bis zu 20 Prozent Steuern sparen. Aufgrund der höheren rechtlichen Anforderungen solltest du bei der Gründung auf jeden Fall einen erfahrenen Steuerberater hinzuziehen – Gleiches gilt bei der Umwandlung eines bestehenden Betriebs in eine Kapitalgesellschaft.

Prof. Dr. Christoph Juhn

Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen & Umstrukturierungen, Unternehmen- und Konzernsteuerrecht sowie internationalem Steuerrecht. 2020 promovierte er zum Dr. jur. im internationalen Unternehmen- & Umwandlungssteuerrecht. Im selben Jahr berief ihn die FOM Hochschule Bonn zum Professor. Er gründete zudem die JUHN Partner GmbH (2015) und die JUHN BESAU GmbH (2017).

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply