In Zeiten einer nationalen und globalen Krise, wie etwa in der aktuellen Coronavirus-Pandemie, gibt es viele Veränderungen im normalen Ablauf des Alltags, die sowohl Betriebe als auch Angestellter beeinflussen. Durch Ausfälle von Käufen, Investitionen und Aufträgen wird ein Arbeitsausfall verursacht, der wiederum zu einem Entfall des gewohnten Lohns führen kann. Die auf den ersten Blick für den Arbeitgeber einfachste, jedoch gleichzeitig auch unbeliebteste Lösung: Kündigung.
Um die Mitarbeiter davor zu schützen, bietet sich die Möglichkeit, diese in eine Kurzarbeit zu schicken und Kurzarbeitergeld zu beantragen:
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitsstunden aufgrund eines Arbeitsmangels gekürzt werden, um eine Unterhaltung von überflüssigen Arbeitskräften zu vermeiden.
Wer trotz akuter Krisensituation bereits an die Zukunft denkt, nutzt die vermehrte Freizeit der Beschäftigten für eine Weiterbildung, die sonst aufgrund von Zeitmangel nur schwer möglich ist. Diese Qualifizierungen während der Kurzarbeit ermöglichen auch in schweren Zeiten eine sinnvolle Beschäftigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und werden teilweise vom Staat gefördert.
Wann und wie kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Wenn aufgrund eines „unabwendbaren Ereignisses“, wie die Agentur für Arbeit Krisensituationen wie die Corona Pandemie beschreibt, ein erheblicher Entgeltausfall auftritt, besteht für Unternehmen mit mindestens einem, im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In Zeiten einer Krise ist die Unterstützung unter vereinfachten Bedingungen zu erhalten. Als erheblicher Entgeltausfall gilt hier nämlich schon ein Ausfall von mindestens 10 Prozent des Gehalts bei mindestens 10 Prozent der Angestellten. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser der Einführung der Kurzarbeit nach Besprechung der Situation zustimmen. Sollte es keinen Betriebsrat geben ist das Einverständnis aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einzuholen.
Um das Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitsausfall im selben Monat, in dem auch die Kurzarbeit beginnt, angezeigt werden. Somit kann die Regelung sehr kurzfristig in Kraft treten und in einer Krise schnell die Sicherung des Unterhalts gewährleisten. Angezeigt wird der Ausfall schriftlich am Betriebssitz der Agentur für Arbeit. Das benötigte Formular, um den Entgeltausfall mitzuteilen, sowie auch der dazugehörige Antrag auf Kurzarbeitergeld können auf der Website der Agentur für Arbeit heruntergeladen werden. Auch Firmen, die Leiharbeit betreiben und gemeinnützige Betriebe, wie zum Beispiel Kindertagesstätten, Kinos, Theater und Büchereien oder Vereine, haben Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Entgeltausfall auftritt.
Wer zahlt während der Kurzarbeitsphase die Gehälter?
Das Kurzarbeitergeld gilt auch in Krisenzeiten weiterhin als Erstattungsleistung.
Dies bedeutet für Unternehmen, dass die Gehälter auch während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen, allerdings rückwirkend und vollkommen an diesen zurückgezahlt. Alle Beträge, die in der Phase der Kurzarbeit und zwischen dem 1. März und dem Ende des aktuellen Jahres gezahlt wurden, werden somit nachträglich zurückerstattet. Die Höhe der auszuzahlenden Beträge ist unterschiedlich und vom regulären Gehalt abhängig. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ein oder mehr Kinder haben, erhalten 67 Prozent des normalerweise an sie ausgezahlten Nettolohns, Angestellte ohne Kinder erhalten 60 Prozent des Nettolohns.
Berechnet werden kann der zu zahlende Betrag durch ein entsprechendes Computerprogramm oder – wenn dieses Programm nicht vorhanden ist – mithilfe der Tabelle zur Berechnung der Kurzarbeitergelder der Agentur für Arbeit. Wie gewohnt muss dabei auch der Sozialversicherungsbetrag beachtet und abgeführt werden. Geht ein Angestellter parallel zur Arbeit im Unternehmen noch einer Nebentätigkeit nach, wird dies auf den Betrag des Kurzarbeitergeldes nur dann angerechnet, wenn die Tätigkeit bereits vor Eintritt der Regelung zur Kurzarbeit aufgenommen wurde.
Eine Ausnahme besteht, wenn nach Eintritt der Regelung eine Nebentätigkeit in einem sogenannten „systemrelevanten Bereich“ begonnen wird. Als systemrelevant gilt hier Arbeit in den Bereichen:
- der medizinischen Versorgung,
- der lebenswichtigen Lebensmittelindustrien oder
- der unverzichtbaren und notwendigen Güter- und Transportwesen.
Sofern mit dem Nettogehalt aus der Nebenbeschäftigung am Ende das Soll-Gehalt nicht überstiegen wird, gilt die Nebentätigkeit vom 1. April bis zum 31. Oktober diesen Jahres als anrechnungsbefreit. Das Kurzarbeitergeld kann für einen Zeitraum von 12 Monaten eingefordert werden. Alle Arbeits- und Fehlzeiten müssen auf beliebige Weise aufgeführt werden. Der Arbeitgeber hat ab Ende jeden Monats drei weitere Monate Zeit, um den Nachweis bei der Lohnabrechnungsstelle abzugeben.
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Wie werden verschiedene Arten der Beschäftigung gehandhabt?
Wird Kurzarbeitergeld in einem Unternehmen beantragt, besteht keine Verpflichtung, die Kurzarbeit in allen Bereichen des Betriebes einzuführen.
Es ist durchaus möglich, nur bestimmte Abteilungen in die Kurzarbeit zu versetzen, wenn diese zum Beispiel stärker vom krisenbedingten Arbeitsausfall betroffen sind als andere. Allerdings gibt es für geringfügig Beschäftige – anders als bei den versicherungspflichtig Beschäftigten – keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld! Dasselbe gilt für Studenten, deren Haupttätigkeit das Studium an einer Hochschule darstellt. Bei Auszubildenden muss versucht werden, den Ausbildungsfortschritt weiterhin zu gewährleisten, und auch der zustehende Ausbildungslohn muss weiterhin ausgezahlt werden. Erst ab einem Arbeitsausfall von 30 Arbeitstagen besteht die Möglichkeit, sie auf Kurzarbeit umzustellen.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus einem anderen Land nahe der Grenze zur Arbeit anreisen, also über die Grenze „pendeln“, können nur dann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Grenze noch überschritten werden kann. Ist ein Angestellter aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, zur Arbeit zu erscheinen, hängt der Erhalt von Kurzarbeitergeld vom Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ab. Begann die Arbeitsunfähigkeit bereits bevor die Kurzarbeit eingeführt wurde, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt, sondern Krankengeld. Tritt die Unfähigkeit zur Arbeit während der Kurzarbeitsperiode ein, ist für bis zu sechs Wochen Kurzarbeitergeld einforderbar.
Auch Urlaub spielt während der Krisenzeit eine wichtige Rolle und steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin zu.
Das bedeutet, dass ein Aufzwingen des Urlaubs oder Resturlaubs keine Möglichkeit ist, um eine Kündigung oder das Zahlen eines Lohns zu vermeiden! Ist der Angestellte damit einverstanden, den Urlaub während der Krise zu nehmen, ist dies natürlich eine Option. Jedoch wird vor allem bei Müttern und Vätern dazu geraten, die arbeitsfreie Zeit zu einem anderen Zeitpunkt zu nutzen, wenn zum Beispiel die Kitas und Schulen nicht geöffnet sind.
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Krise überstanden – und dann?
Hat sich die Situation wieder beruhigt und die Arbeit kann nach und nach wieder in einem normalen Rahmen aufgenommen werden, macht sich der Profit der Kurzarbeit bemerkbar: Die Angestellten kennen den Betrieb und die Arbeit bereits, haben die gewünschten Kenntnisse und Fähigkeiten und können die Tätigkeit sofort wieder voll und ganz aufnehmen. Wären Angestellte entlassen worden, müssten erst neue gefunden und eingearbeitet werden.
Wer seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen während der Kurzarbeit an Qualifikationskursen hat teilnehmen lassen, startet sogar mit noch besser ausgerüsteten Mitarbeitern. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld wird rückwirkend zurückgezahlt, wodurch nach Wiederaufnahme des Betriebes nicht mit extremen finanziellen Problemen gehandelt werden muss.
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