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Die aktuelle Coronavirus-Krise verunsichert Angestellte und Arbeitgeber gleichermaßen. Viele fragen sich: „Welche Rechte habe ich noch?“ „Kann ich ohne Weiteres gekündigt werden?“ „Wird mir mein Entgelt auch dann weitergezahlt, wenn ich aufgrund des Virus unter Quarantäne stehe?“ Umso wichtiger ist es das Arbeitsrecht im Detail zu kennen. Damit du in diesen kritischen Zeiten jedoch nicht den Überblick verlierst, klären wir dir die wichtigsten Fragen.

Homeoffice

Homeoffice: Darf ich das? Diese Entscheidung darfst du nicht selbstständig treffen. Es bedarf einer offiziellen Erlaubnis deines Arbeitgebers, sollte noch keine Homeoffice Regelung in deinem Arbeitsvertrag stehen. Ebenso darf dir dein Arbeitgeber nicht einfach vorschreiben, von zuhause aus zu Arbeiten, sollte die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag fehlen. Dein Gehalt bekommen du im Homeoffice selbstverständlich weiterhin gezahlt, da du deiner Arbeit wie gewohnt nachgehst.

Solltest du ein Kind haben, so darfst du zunächst zuhause bleiben, damit die Betreuung sichergestellt ist. Allerdings musst du zeitnah eine andere Betreuung organisieren. Im Normalfall hast du hierfür bis zu fünf Tage Zeit, ohne Abzüge beim Gehalt. Gibt es im Haushalt eine weitere Person, die das Kind versorgen könnte, so gilt diese Regelung nicht.

Kündigungen

Das Arbeitsrecht gilt trotz der Pandemie unverändert weiter. Demnach muss auch in der aktuellen Situation eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, damit diese rechtmäßig ist. Es bedarf nach wie vor einem sachlichen Grund. Dies bedeutet nicht, dass die momentane Krise ohne Weiteres auch so ein Grund ist. Lass also deine Kündigung unbedingt rechtlich überprüfen. Fakt ist allerdings, dass auch in Zeiten von Corona die Klage gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

Kurzarbeit

Schließt dein Betrieb oder wird die Arbeitszeit reduziert, besteht bei Sozialversicherungspflicht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch für Kleinbetriebe. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht alleine Kurzarbeit anordnen.

Hat dein Betrieb einen Betriebsrat, so kann Kurzarbeit nur geltend gemacht werden, wenn eine Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmen und Betriebsrat geschlossen wurde.

Gibt es keinen Betriebsrat, so müssen die Bedingungen beziehungsweise der Umfang der Kurzarbeit zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden. Dies gilt natürlich für jeden einzelnen Mitarbeiter. Gibt es keine Betriebs- oder Einzelvereinbarung, so muss dein Lohn vollständig von deinem Arbeitgeber bezahlt werden, auch wenn er nicht beschäftigen kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu zwei informative Videos veröffentlicht, die wir euch nicht vorenthalten möchten: Hier erfährst du alles zu den Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld und hier zu dem allgemeinen Verfahren.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne und Betriebsschließung

Solange deine Arbeitsbereitschaft vorhanden ist und du arbeitsfähig bist, ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Entgeltfortzahlung weiterhin zu leisten, auch wenn dieser, aus Gründen seines betrieblichen Tätigkeitsbereichs, nicht weiter beschäftigen kann. Sollte es also durch das Coronavirus zu bedeutenden Personalausfällen kommen und dein Arbeitgeber das Unternehmen vorerst schließen müssen, so hast du Anspruch auf deine Entgeltfortzahlung, auch ohne zu arbeiten. Wird der Arbeitsausfall weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer vertreten, so können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Unterschiedliches beinhalten.

EXTRA: Schutz durch die Versicherung bei Ausfällen durch Corona

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2 Comments

  • Arbeitsrecht Beratung sagt:

    Danke für den informativen Artikel. Ich musste deswegen schone eine Arbeitsrecht Beratung in Anspruch nehmen. Die momentane Situation wirft schon viele Fragen auf.

    • Tamara Tamara Todorovic sagt:

      Es freut uns sehr, dass dir der Artikel gefallen hat.
      Da hast du Recht, die momentane Situation ist nicht leicht.
      Wir wünschen dir alles Gute!

      Herzliche Grüße
      Tamara von unternehmer.de

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