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Angebliche Diskriminierung in Stellenanzeigen: Wie schützen sich Arbeitgeber?
Hier wusste sich ein Arbeitgeber zu helfen. So geschehen etwa in einem bekannten Fall in Hamburg, bei dem sich eine 45-jährige Ingenieurin mit russischen Wurzeln zweimal bei demselben Unternehmen erfolglos als Softwareentwicklerin bewarb und bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagte.

Sie beschuldigte den Betrieb der Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft. Sie wies darauf hin, dass in der Stellenanzeige von der Überschrift abgesehen auf die weibliche Form „Softwareentwicklerin“ verzichtet worden war. Zudem forderte der Arbeitgeber „ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ und setzte „hohe Belastbarkeit in einem dynamischen Team“ voraus.

Die Vertreter der beklagten Firma bewahrten jedoch einen kühlen Kopf und ließen die Fakten sprechen. Es gelang ihnen, zu belegen, dass die Dame definitiv nicht die notwendigen Qualifikationen für die Stelle vorweisen konnte und sie unter anderem die geforderten Java-Kenntnisse nicht besaß. Ferner kam ans Tageslicht, dass sie ihre letzte Tätigkeit im Bereich Softwareentwicklung vor mehr als zehn Jahren ausgeführt hatte. Das Resultat war, dass die angeblich Diskriminierte vor Gericht sang- und klanglos verlor (LAG Hamburg, Urteil vom 09. August 2017, Az.: 3 Sa 50/16).

Was tun gegen AGG-Hopper?

Für manchen Personaler sind sie ein echtes Schreckgespenst. Sogenannte AGG-Hopper verschicken am laufenden Band Bewerbungen, die gezielt formuliert sind, eine Absage zu provozieren. Anschließend werfen sie dem jeweiligen Arbeitgeber eine Diskriminierung gemäß AGG vor und gehen vor Gericht, um aus der Situation finanziellen Nutzen zu ziehen. Mitte 2016 machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch Nägel mit Köpfen, um dem zunehmenden Missbrauch des AGG Einhalt zu gebieten.

In ihrem Urteil vom 28. Juli 2016 – Az.: C-423/15 – entschieden die Luxemburger Richter, dass nur Absender ernst gemeinter Bewerbungen auf den Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bauen können. Wer dagegen Scheinbewerbungen versendet und als Reaktion eine Abfuhr erhält, hat dafür kein Anrecht auf Entschädigung.

Jeder Arbeitgeber, bei dem ein Absender einer derartigen Bewerbung androht, rechtliche Schritte einzuleiten, sollte besagtes Urteil daher definitiv kennen. Denn so lässt sich AGG-Hoppern effektiv der Wind aus den Segeln nehmen.

anwalt.de

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