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Bei Unternehmensverkäufen ist es meist so: Der Betrieb oder Teile des Betriebs bekommen einen neuen Inhaber, die Mitarbeiter aber bleiben. Egal ob es nur ein paar oder tausende Beschäftigte sind – Arbeitnehmer sind in jedem Fall über einen Betriebsübergang zu unterrichten.

Wenn dies nicht geschehen sollte, riskieren sowohl der ehemalige als auch der neue Arbeitgeber rechtliche Schritte durch die Beschäftigten. Denn diese sind berechtigt, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen. War ein solcher Widerspruch aufgrund mangelnder Unterrichtung nur verspätet möglich, kann beispielsweise eine Klage auf Zahlung entgangenen Lohns drohen.

Was kennzeichnet einen Betriebsübergang?

Allerdings: Nicht jeder Inhaberwechsel stellt einen Betriebsübergang dar. Damit ein solcher rechtlich betrachtet vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Den Betrieb organisiert und leitet fortan eine andere Person. Bei Rechtsformänderungen oder dem Wechsel einzelner Gesellschafter ist das nicht der Fall.
  2. Der Betrieb bleibt auch nach seiner Fortführung weitgehend gleich. Diesbezüglich achtet die Rechtsprechung auf sieben Kriterien:

    • Die Art des Betriebs bleibt bestehen.
    • Materielle Betriebsmittel gehen auf den neuen Inhaber über. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei der Wert und die Bedeutung für das Unternehmen.
    • Ebenso findet eine Übernahme der immateriellen Betriebsmittel statt.
    • Verfügt ein Unternehmen lediglich über eine geringe Betriebsmittelausstattung, ist für die Fortführung die Weiterbeschäftigung der bisherigen Belegschaft maßgebend.
    • Die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten dauern fort.
    • Auch die Tätigkeiten im Betrieb ändern sich nur unwesentlich.
    • Eine kurze Unterbrechung der Betriebstätigkeit schließt einen Betriebsübergang nicht aus.
  3. Als dritte Voraussetzung kommt hinzu, dass der Übergang auf einem Rechtsgeschäft basiert. Beim gesetzlichen Übergang, wie etwa aufgrund von Erbschaft oder staatlichem Eingriff, liegt kein Betriebsübergang vor.

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Warum muss eine Unterrichtung der Mitarbeiter stattfinden?

Zur Unterrichtung der Mitarbeiter verpflichtet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aufgrund der Information sollen Arbeitnehmer sich entscheiden können, ob sie ein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber als neuen Arbeitgeber wollen. Das geschieht sonst von Gesetzes wegen.

Verhindern lässt sich dies durch einen rechtzeitigen Widerspruch. Es bleibt dann beim Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber. Die Widerspruchsfrist beträgt dabei einen Monat, sofern eine ordentliche Unterrichtung erfolgte.

Wie und von wem sind die Mitarbeiter zu informieren?

Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber müssen laut § 613a Abs. 5 BGB die Mitarbeiter unterrichten.

Ob das nur einer oder beide gemeinsam tun, bleibt ihnen überlassen. Letztendlich kommt es nur auf die vollständige Unterrichtung an. So können sich die jeweiligen Informationen auch gegenseitig ergänzen. Die Unterrichtung muss aber in jedem Fall schriftlich erfolgen, zum Beispiel ganz einfach per E-Mail. Ein Aushang am schwarzen Brett reicht hingegen nicht. Ganz und gar unzureichend sind bloß mündlich durchgeführte Unterrichtungen.

Was ist Beschäftigten bezüglich des Betriebsübergangs mitzuteilen?

Es wird nicht verlangt, jeden Mitarbeiter persönlich über die Folgen des Betriebsübergangs zu informieren. Eine allgemeine Unterrichtung ist ausreichend. Wichtig ist allerdings, dass sie mindestens vier Gesichtspunkte beinhaltet:

  1. Es muss für jeden eindeutig erkennbar sein, an welchem Tag der Übergang stattfindet. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber rechtlich betrachtet neuer Inhaber wird.
  2. Die Gründe, warum es dazu gekommen ist, sind zu nennen. Allerdings nur diejenigen, die für einen Widerspruch von Belang sein können.
  3. Um sich ausreichend klar über ihr künftiges Arbeitsverhältnis zu werden, muss die Unterrichtung außerdem die Auswirkungen des Betriebsübergangs nennen – und das in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht: Das sind beispielsweise neue Arbeitsbedingungen, wechselnde Tarifverträge, Änderungen bei der Arbeitnehmervertretung, aber auch die Klarstellung, wie sich die Haftung zwischen altem und neuem Inhaber verteilt. Zur Unterrichtung gehört auch der Hinweis auf den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen des Betriebsübergangs. In diesem Zusammenhang ist auf später geplante betriebsbedingte Kündigungen einzugehen. Weitere Informationen betreffen unzulässige Änderungen geltender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vor Ablauf eines Jahres. Außerdem ist aufzuzeigen, welche Folgen ein Widerspruch haben kann.
  4. Nicht zu vergessen sind Maßnahmen, die konkret die Arbeitnehmer betreffen. Das können durch geänderte Produktionsabläufe bedingte Schulungen und Fortbildungen sein. Ist ein Stellenabbau geplant, sind dabei vorgesehene Abfindungen aufzuzeigen.

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Welche Folgen kann eine nicht bzw. falsch durchgeführte Unterrichtung haben?

Arbeitnehmer können Klage auf die Unterrichtung erheben. Außerdem: Wenn keine ordentliche Unterrichtung erfolgte, läuft die Frist für den Widerspruch nicht. Dieser kann dadurch wesentlich später erfolgen. Die Haftung für die Folgen trifft dabei den alten wie auch den neuen Arbeitgeber. Sie haften als Gesamtschuldner.

Konkret drohen etwa Schadenersatzklagen, wenn Arbeitnehmer Vorteile durch den Widerspruch verlieren, etwa eine entgangene Vergütung. Arbeitnehmer sind stets so zu stellen, als ob die Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt dabei kaum Raum für Fehler:

Eine ausgesprochene Kündigung bleibt allein wegen nicht bzw. falsch durchgeführter Unterrichtung wirksam.

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One Comment

  • Toni Krause sagt:

    Mein Onkel wird in drei Monaten sein Unternehmen verkaufen. Danke für den Hinweis, dass für die Mitarbeiter eindeutig erkennbar sein muss, an welchem Tag der Übergang stattfindet. Ich werde ihn darauf hinweisen, dass ab dann der Erwerber rechtlich der neue Inhaber ist.

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