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Bei einer Kommanditgesellschaft gibt es die sogenannten Komplementäre und die sogenannten Kommanditisten. Während der Komplementär persönlich haftet, ist die Haftung des Kommanditisten nach § 171 I HGB (Handelsgesetzbuch) auf seine Einlage beschränkt.

Was genau ist ein Komplementär ?

Ein Komplementär ist ein Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft, der persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Im Gegensatz dazu haftet ein Kommanditist lediglich in Höhe seiner Einlage. Das Recht zur Geschäftsführung sowie die Vertretungsberechtigung für das Unternehmen liegen bei ihm. Darüber hinaus ist er rechtlich einem Gesellschafter einer OHG gleichgestellt:

  • unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsschulden mit Privat- & Geschäftsvermögen
  • Erstellung der Bilanz
  • Kontrollberechtigung

Was genau ist ein Kommanditist ?

Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft, der im Gegensatz zum Komplementär nur in Höhe seiner Einlage haftet. Darüber hinaus gilt für den Kommanditist:

  • keine Geschäftsführung
  • keine alleinige Vertretung des Unternehmens
  • Recht zur Überwachung
  • Übertragung der Prokura gegenüber Kommanditist möglich

Wichtig: Ein neu eingetretener Kommanditist haftet im Rahmen seiner Einlage auch für Verbindlichkeiten mit, die bereits vor seinem Eintritt in die KG vorgelegen haben.

EXTRA: DSGVO: Für das Unternehmen ist alles erledigt – oder?

Gleichzeitig Kommanditist und Komplementär?

Das Oberlandesgericht Thüringen hat entschieden, dass persönlich haftende GesellschafterInnen nicht gleichzeitig auch Kommanditist sein können.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine persönlich haftende Gesellschafterin auch als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Einige Zeit später erklärte das Registergericht, die Eintragung wieder löschen zu wollen, weil jeder Gesellschafter nur einen einheitlichen Gesellschaftsanteil haben könne, sodass eine gleichzeitige Eintragung als Komplementär und Kommanditist nicht zulässig sei. Die Gesellschafterin war jedoch der Ansicht, dass zwei Geschäftsanteile kein Problem darstellen. So werde beispielsweise die beschränkte Haftung als Kommanditistin ohnehin von der unbeschränkten Haftung als Komplementärin konsumiert.

Die Begründung des OLG Thüringen

Das OLG hielt eine Löschung der Eintragung jedoch für rechtmäßig. Ein Komplementär könne nicht gleichzeitig Kommanditist sein. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils sei es nicht möglich, dass er aufgespalten oder in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich gestaltet werden könne. Zwar könne ein Komplementär tatsächlich den Geschäftsanteil eines Kommanditisten erwerben. Dieser Anteil vereinige sich dann aber mit dem bisherigen Geschäftsanteil, da ein Gesellschafter immer nur mit einem Anteil an der Gesellschaft beteiligt sein könne. Rechtliche Folge sei, dass sich der Kommanditanteil in einen Komplementäranteil umwandle. Da der Kommanditanteil somit untergegangen sei, könne der persönlich haftende Gesellschafter nicht zu einem Kommanditisten werden.
(OLG Thüringen, Beschluss v. 31.08.2011, Az.: 6 W 188/11)

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