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An dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile zum Thema Steuerrecht vorstellen.

Erfahren Sie mehr über folgende Urteile: Umsatzsteuer: private Nutzung eines Kleinunternehmer-Pkws +++ Umsatzsteuer bei Strohmanngeschäften +++ Anerkennung von Verlusten aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit

Umsatzsteuer: private Nutzung eines Kleinunternehmer-Pkws

§ 19 UStG macht die Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern u.a. von der Erreichung einer bestimmten Umsatzgrenze von derzeit 17.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr abhängig. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht entschieden, dass die private Nutzung eines dem Kleinunternehmen zugeordneten Pkws bei der Ermittlung des Umsatzes nicht zu berücksichtigen ist.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2011
5 K 5162/10
StE 2011, 393

Umsatzsteuer bei Strohmanngeschäften

Schließt jemand als sogenannter „Strohmann“ im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen einen Vertrag ab, bei dem der Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

Dieser Grundsatz gilt auch für die umsatzsteuerliche Behandlung des Rechtsgeschäfts. Ein Vorsteuerabzug kommt daher grundsätzlich nur bei dem Strohmann in Betracht. Eine Ausnahme gilt lediglich bei einem sogenannten vorgeschobenen Strohmanngeschäft, wenn sich die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend darüber einig sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Vertragspartner und dem „Hintermann“ eintreten sollen.

Urteil des BFH vom 10.11.2010
XI R 15/09
StBW 2011, 391

Anerkennung von Verlusten aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Verluste, die bei Ausübung einer sogenannten Übungsleitertätigkeit entstehen, auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Der so festgestellte Verlust ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011
2 K 1996/10
StE 2011, 468

(Bild: © Frances Twitty – iStockphoto.com)

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