Die meisten Inhaber kleiner und mittlerer Betriebe wissen, dass ihre Angestellten mehr Qualifizierung brauchen. Insbesondere vor dem Hintergrund einer sich verstärkenden Digitalisierung betrieblicher Abläufe. Was Unternehmen in diesem Kontext bremst, sind erfahrungsgemäß zwei Dinge: die Kosten und der Verdacht, dass die Antragstellung ein bürokratisches Labyrinth ist.

Beides lässt sich aber entschärfen. Der Staat fördert nämlich betriebliche Weiterbildung über mehrere Wege, und dabei übernimmt er gerade für kleine Betriebe übernimmt einen Großteil der Rechnung. Die eigentliche Kunst liegt darin, diese Förderwege zu kennen und den korrekten für die eigene Situation zu identifizieren.

Zwei Fragen zur ersten Einordnung

Bevor Sie sich in Paragraphen verlieren, beantworten Sie zwei Fragen. Erstens: Ist die Person, die sich weiterbilden soll, (ggfs. schon oder noch) bei Ihnen angestellt? Zweitens: Wie viele Mitarbeiter hat Ihr Betrieb?

Die erste Antwort entscheidet zwischen den Instrumenten für Beschäftigte und denen an der Schwelle zur Arbeitslosigkeit. Die zweite bestimmt, wie hoch Ihre Förderquote ausfällt.

Das Qualifizierungschancengesetz: der Hauptweg für Beschäftigte

Für die meisten KMU ist das Qualifizierungschancengesetz nach § 82 SGB III der wichtigste Hebel, der allerdings überraschenderweise noch verhältnismäßig wenig bekannt ist. Es fördert die Weiterbildung von Angestellten, deren Qualifikation durch den technologischen und strukturellen Wandel unter Druck gerät, vom Digitalisierungsthema über KI bis zur kaufmännischen Nachqualifizierung.

Die Agentur für Arbeit übernimmt dabei einen Anteil der Lehrgangskosten und kann zusätzlich einen Arbeitsentgeltzuschuss für die Arbeitszeit zahlen, die der Mitarbeiter in der Schulung statt am Arbeitsplatz verbringt. Wie hoch beide Anteile sind, hängt von der Betriebsgröße ab.

BetriebsgrößeZuschuss zu den LehrgangskostenArbeitsentgeltzuschuss
unter 50 Beschäftigtebis zu 100 %bis zu 75 %
50 bis unter 50050 %bis zu 50 %
ab 50025 %bis zu 25 %

Für kleine Betriebe heißt das in der Praxis: Die Weiterbildung selbst ist häufig komplett finanziert, und ein Teil des Lohns für die Schulungszeit kommt obendrauf zurück. Genau hier steckt das “fast zum Nulltarif”.

Die heutige Staffelung nach Betriebsgröße gilt seit dem Weiterbildungsgesetz vom 1. April 2024, das die früheren, feiner gestaffelten Größenklassen abgelöst hat. Seit dem 1. Januar 2026 prüft die Bundesagentur den Arbeitsentgeltzuschuss strenger und koppelt ihn enger an die tatsächlichen, weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten. Wer ihn nutzen will, muss die Schulungszeiten von Anfang an sauber planen und dokumentieren.

Zwei Hebel heben die Quote zusätzlich. Liegt der Weiterbildung eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur betrieblichen Weiterbildung zugrunde, kommen fünf Prozentpunkte auf den Lehrgangskostensatz hinzu. Und für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung entfällt in Betrieben unter 500 Mitarbeitern die Eigenbeteiligung an den Lehrgangskosten ganz.

Qualifizierungsgeld für den Strukturwandel

Das Qualifizierungschancengesetz ist das Werkzeug für einzelne Mitarbeiter. Wenn dagegen ein größerer Teil der Belegschaft wegen eines Strukturwandels umlernen muss, greift das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III, eingeführt mit demselben Gesetz zum 1. April 2024.

Hier dreht sich die Logik um. Der Arbeitgeber finanziert die Lehrgangskosten selbst, und die Agentur für Arbeit ersetzt einen Teil des Lohns für die Schulungszeit: 60 Prozent des Nettoentgeltausfalls, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent.

Voraussetzung ist ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf, der in größeren Betrieben mindestens 20 Prozent und in Betrieben unter 250 Mitarbeitern mindestens 10 Prozent der Belegschaft betrifft. Außerdem braucht es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, die Maßnahme muss länger als 120 Stunden dauern, und der Anbieter braucht eine AZAV-Trägerzulassung.

In der Praxis verwechseln viele Betriebe die beiden Instrumente. Als Faustregel gilt: Das Qualifizierungschancengesetz lohnt sich für einzelne Mitarbeiter, die fit für neue Anforderungen werden sollen. Das Qualifizierungsgeld lohnt sich, wenn der Lohnausfall während einer längeren Umschulung das eigentliche Problem ist und mehrere Beschäftigte gleichzeitig betroffen sind.

Wo der Bildungsgutschein greift

Sobald die Person nicht oder noch nicht auf Ihrer Gehaltsliste steht, kommt der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III ins Spiel. Die Agentur für Arbeit kann hier bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten übernehmen, allerdings nur für Menschen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Für KMU ist das in zwei Lagen relevant. Sie stellen einen Quereinsteiger ein, der vor dem Start noch eine Qualifizierung braucht. Oder ein Arbeitsplatz droht wegzufallen, und Sie qualifizieren die Person rechtzeitig auf eine neue Aufgabe um. Die Bewilligung liegt im Ermessen des Vermittlers, deshalb lohnt sich ein Beratungstermin, bevor Sie etwas zusagen.

Aufstiegs-BAföG als Bindungsinstrument

Die bisherigen Wege steuert der Betrieb. Das Aufstiegs-BAföG treibt dagegen der Mitarbeiter selbst voran, der einen höherwertigen Abschluss anstrebt: bspw. Meister, Fachwirt, Techniker oder Betriebswirt.

Der Staat trägt 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungskosten als Zuschuss, die andere Hälfte gibt es als zinsgünstiges Darlehen der KfW. Wer die Prüfung besteht, dem werden 50 Prozent des Restdarlehens erlassen. Gefördert werden Lehrgangs- und Prüfungskosten bis zu 15.000 Euro.

Für einen kleinen Betrieb ist das vor allem ein günstiges Mittel zur Mitarbeiterbindung, wenn es mit einer Karriereperspektive für den Teilnehmer verbunden ist. Die Förderung läuft über den Mitarbeiter, kostet das Unternehmen also nichts, sorgt aber für eine Qualifizierung des Personals.

Bevor Sie einen Antrag stellen

Drei Punkte entscheiden darüber, ob die Förderung am Ende auch fließt.

Antrag und Bewilligung müssen vor dem ersten Kurstag vorliegen. Wer zu spät beantragt, verliert den Anspruch rückwirkend. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler. Einzige Ausnahme ist das Aufstiegs-BaföG. Hier darf der Antrag auch nach Lehrgangsbeginn erfolgen.

Der Bildungsanbieter braucht die passende Zulassung nach der AZAV. Beim Qualifizierungschancengesetz eine Maßnahmenzulassung für genau diesen Kurs, beim Qualifizierungsgeld reicht die Trägerzulassung. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen, bevor Sie buchen.

Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit berät kostenlos und prüft im Vorfeld, welches Instrument greift. Dieser Termin spart später viel Hin und Her und er ist kostenlos.

Die Förderlandschaft wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich, folgt aber einer klaren Logik. Je kleiner der Betrieb und je näher die Person an einer drohenden Arbeitslosigkeit, desto höher die Quote. Wer diese Logik einmal durchschaut hat, holt für die Entwicklung seiner Mitarbeiter spürbar mehr heraus und sorgt für eine klassische win-win-win Situation. Denn das Unternehmen hat mehr qualifizierte Mitarbeiter, die Mitarbeiter haben bessere Karrierechancen und der Staat profitiert perspektivisch von den steigenden Gehaltszahlungen über hiermit verbundene Mehreinnahmen.

Dr. Jens Aichinger

Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und hat an der Universität Bamberg als wissenschaftlicher Mitarbeiter u.a. zu Themen der Personal- und Managemententwicklung geforscht. Er ist Gründer eines DEKRA-zertifizierten Bildungsträgers und Autor mehrerer Lehr- und Fachbücher. Schwerpunkt seiner Arbeit ist die geförderte berufliche Weiterbildung, von Bildungsgutschein über Qualifizierungschancengesetz bis Aufstiegs-BAföG. Website des Bildungsträgers: skill-sprinters.de

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