Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist der GbR sehr ähnlich. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass sie ein Handelsgewerbe ausübt und im Handelsregister eingetragen wird.
Die Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei seiner Bewerbung grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Umstände mitzuteilen, die dieser nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwarten durfte.