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Verschwiegenheitspflicht (Schweigepflicht)

Lexikon für Unternehmer: Recht, IT, Finanzen, Existenzgründung und Online-Marketing

Die Verschwiegenheitspflicht nennt man auch Schweigepflicht oder – laut dem Strafgesetzbuch (StGB) – Verletzung von Privatgeheimnissen. Bestimmte Berufsgruppen haben dadurch die rechtliche Verpflichtung, keine anvertrauten Geheimnisse unbefugt an Dritte weiterzugeben.

Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Die Schweigepflicht gilt auch aus Gründen des Datenschutzes. Der Sinn und Zweck ist nämlich der Schutz der Privatsphäre. Somit müssen nicht nur anvertraute Geheimnisse verschweigen werden. Auch personenbezogene und andere Daten – wie beispielsweise Geschäftsgeheimnisse – fallen unter den Schutz dieser Regelung.

Insgesamt schützt man damit Personen, die sich bestimmten Berufsgruppen, staatlichen Institutionen oder privaten Institutionen anvertrauen.

Außerdem wird durch die Verschwiegenheitspflicht das Recht auf informelle Selbstbestimmung gesichert – das hat in Deutschland Verfassungsrang. Dieses regelt, dass jede/r Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner/ihrer persönlichen Daten bestimmt.

Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht

Kommt es zur unerwünschten Weitergabe von privaten Informationen, so greift § 203 des Strafgesetzbuches (StGB): Verletzung von Privatgeheimnissen. Der Gesetzgeber schützt in diesem Fall mit den stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel – Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe.

Ausnahmen: Hier greift die Schweigepflicht nicht

In manchen Fällen wird die Schweigepflicht nicht gewährleistet. Die Gründe hierbei sind hauptsächlich präventiv:

Wer ist von der Verschwiegenheitspflicht betroffen?

Sowohl Privatpersonen, als auch AmtsträgerInnen des Staates können der Schweigepflicht unterliegen. Im privaten Fall nennt man in die Betroffenen BerufsgeheimnisträgerInnen. Handelt es sich um staatliche AmtsträgerInnen, so spricht man vom sogenannten Amtsgeheimnis.

Berufsgruppen als Beispiel:

 

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