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Unter Rufbereitschaft, auch bekannt als Jourdienst, versteht man im Arbeitsrecht eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes.

Rufbereitschaft Definition

Wie die Wortbedeutung schon vermuten lässt, zeichnet sich Rufbereitschaft dadurch aus, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auf Abruf verfügbar sein muss. Ersterer ist dabei nicht persönlich am Arbeitsplatz anwesend, muss aber konstant erreichbar sein. Die Vereinbarungen dieser Form des Bereitschaftsdienstes sind im Arbeitsvertrag geregelt.

Rechtsfragen: Was ist erlaubt?

Rechtlich gesehen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Entscheidungsgewalt darüber, an welchem Ort er sich während seines Bereitschaftsdienstes aufhält. Wichtig ist jedoch, dass er sich in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhält, die auch den Zweck der Rufbereitschaft garantiert. Das bedeutet, dass er die Arbeit schnellstmöglich aufnehmen können muss.

Die Zeit, in der der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit gerufen wird, gilt als Ruhezeit im Sinne des Arbeitsschutzes. Im Umkehrschluss zählt der tatsächliche geleistete Einsatz als Arbeitszeit. Alles, was über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus geht, wird als Überstunden gewertet.

Hinsichtlich der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Mindestruhezeit von 11 Stunden kann es in der Praxis zu Problemen kommen. Es gibt bislang keine gesetzlichen Vorgaben dazu, welche Zeitspanne als Unterbrechung der Ruhezeit zählt, also beispielsweise ob ein Einsatz von wenigen Minuten im Homeoffice ausreicht, um die vorgeschriebenen 11 Stunden Ruhezeit erneut beginnen zu lassen. Begibt sich jedoch der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Arbeitsort und braucht dort nur wenige Minuten, so liegt eine klare Unterbrechung der Ruhezeit vor.

Verlangt der Arbeitnehmer von seinem Mitarbeiter, dass er unentwegt innerhalb eines kurzen Zeitraums den Dienst antritt, sodass er seinen persönlichen und familiären Angelegenheiten nicht mehr nachkommen kann, liegt keine Rufbereitschaft mehr vor. In einem solchen Fall spricht man von Bereitschaftsdienst.

Rufbereitschaft Vergütung

Arbeitgeber müssen für die geleistete Arbeitszeit den normalen Stundenlohn zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge oder Feiertagszuschläge.

Da die Rufbereitschaft grundsätzlich als Ruhezeit gilt, muss diese nicht vergütet werden. Jedoch zahlen einige Arbeitgeber eine Pauschale, die für die damit verbundenen privaten Einschränkungen entschädigen soll.