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Für Fotos, die Personen zeigen, ist grundsätzlich eine datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Foto ausschließlich für journalistische Zwecke erstellt, verarbeitet und verwendet wird. Allerdings gelten dann die Grundsätze des Kunsturhebergesetzes (KUG).

Der Grundsatz des KUG lautet wie folgt:

Ist eine Person auf einem Foto oder Bild erkennbar, darf dieses nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Das KUG gilt bei allen Veröffentlichungen in der Öffentlichkeit.

Ausnahmen des KUG

  1. Bildnis der Zeitgeschichte: Bildaufnahmen von Personen des öffentlichen Lebens dürfen veröffentlicht werden, soweit das Bild die Person bei der Wahrnehmung von Amtsgeschäften zeigt oder in Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis steht. Das Bild muss zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage des allgemeinen Interesses beitragen.
  2. Beiwerk einer Landschaft: Steht die Landschaft eindeutig im Vordergrund, kann die Veröffentlichung einer darauf abgebildeten Person zulässig sein.
  3. Versammlungen: Personen, die an einer Versammlung teilnehmen, dürfen abgebildet werden. Eine Versammlung setzt immer voraus, dass mehrere Menschen den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.
  4. Höheres Interesse der Kunst

Diese Ausnahmen greifen allerdings nur, wenn keine berechtigten Interessen des Betroffenen verletzt sind. Man muss also die Interessen abwägen.

Wann ist eine Person erkennbar?

Eine Person ist erkennbar, wenn der „mehr oder minder große Bekanntenkreis“ oder die nahe persönliche Umgebung die Person anhand der Gesichtszüge oder sonstigen körperlichen Merkmale identifizieren könnte. Auch ein Hinterkopf kann im Zweifel eine Person erkennbar machen.