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Prokura

Lexikon für Unternehmer: Recht, IT, Finanzen, Existenzgründung und Online-Marketing

Im Gegensatz zur Handlungsvollmacht, ist die Prokura die umfassendste Art der Vollmacht und wird im Handelsgesetzbuch (hbg) geregelt. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen. Eine Prokura darf nur vom Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer des Unternehmens persönlich erteilt werden und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Beispiele für Handlungen mit eines Prokuristen sind:

Einschränkungen

Bestimmte Handlungen sind dem Prokurist komplett verboten:

Grundstücke belasten oder verkaufen darf der Prokurist nur mit besonderer Erlaubnis.

Arten der Prokura

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