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Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Berichterstattung unterscheidet man zwischen folgenden Sphären:

  • Intimsphäre: Berichterstattung ist immer unrechtmäßig
  • Sozialsphäre: Berichterstattung meistens rechtmäßig
  • Privatsphäre: Rechtmäßigkeit der Berichterstattung muss abgewogen werden. Hierbei muss das Interesse der Öffentlichkeit gegen die Stärke des Eingreifens in das Persönlichkeitsrecht abgewogen werden.

Sonderfall: Persönlichkeitsrecht in Interviews

Zwischen dem Interviewten und dem Reporter kommt – auch unausgesprochen – ein Vertrag darüber zustande, dass man das Interview verwenden darf. In Einzelfällen kann der Interviewte aber seine Zustimmung nachträglich widerrufen, etwa wenn bedeutende Gründe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegenstehen oder sich die Umstände nachträglich geändert haben. Interviewter und Reporter können eine Pflicht zur Autorisierung vereinbaren.

Unabhängig davon ist eine Autorisierung aber immer dann erforderlich, wenn der Wortlaut eines Interviews redaktionell bearbeitet wird.