Das Organstreitverfahren ist in Art. 93 I BVerfGG verankert und bezeichnet ein Streitverfahren zwischen den Bundesorganen und den Organen, denen ebensolche Rechte und Pflichten zugewiesen sind.
Das Organstreitverfahren ist dem Bundesverfassungsgericht zugeordnet. Um eine solche Klage vor dem BVerfG durchzuführen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
I. Zulässigkeit
1. Antragsbefugnis
Das Organstreitverfahren kann nur betreiben, wer vorbringen kann, in seinen eigenen durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt zu sein. Die Rechte Dritter spielen dabei keine Rolle.
2. Parteifähigkeit
Parteifähig sind nur die obersten Bundesorgane, wie der Bundespräsident oder die Bundesregierung.
3. Form und Frist
Das Organstreitverfahren ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen.
4. Streitgegenstand
Die Rechte und Pflichten müssen sich aus dem Grundgesetz ableiten.
Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, so ist anschließend die Begründetheit zu klären.
II. Begründetheit
Dies bedeutet, dass das BVerfG prüft, ob der Antragsteller tatsächlich in einem seiner grundrechtlich geschützten Rechten verletzt ist.