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Die in § 1 OWiG geregelte Ordnungswidrigkeit ist eine vorwerfbare und rechtswidrige Handlung. Die OWiG ist dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Da es sich bei einer Ordnungswidrigkeit um einen geringfügigen Verstoß gegen das Gesetz handelt, wird in der Regel nur ein Bußgeld verhängt.

Die wohl bekannteste Ordnungswidrigkeit liegt in einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.