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Nichtigkeitsklage

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Mit der Nichtigkeitsklage kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nochmals neu aufgerollt werden. Die Nichtigkeitsklage ist eine Gestaltungsklage; sie kann nur aus ganz bestimmten formellen Gründen ausgeübt werden. Die Gründe hierfür nennt § 597 ZPO. Danach ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn

Darüber hinaus kann im Kapitalgesellschaftsrecht mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit einer Kapitalgesellschaft erklärt werden.


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