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Nichtigkeit

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Von dem Wort Nichtigkeit spricht man bei völliger Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (ex tunc).

Das BGB zählt in den folgenden Gesetzen diese Nichtigkeitsgründe auf:

Gründe können auch Fehler bzw. Missverständnisse bei der Abschließung des Vertrags sein.

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