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Naturalrestitution

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Gem. § 249 I BGB soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Damit ist also der alte Zustand wieder herzustellen.

Ist eine Naturalrestitution nicht möglich, so hat der Schädiger einen Geldersatz zu leisten, § 249 II BGB.

Die Vorschrift der Naturalrestitution findet bei materiellen Schäden als auch bei immateriellen Schäden Anwendung.

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